Wiederzulassung von Drittstaatsangehörigen
Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Voraussetzungen
Folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- der frühere Aufenthalt in der Schweiz muss mindestens fünf Jahre gedauert haben und darf nicht vorübergehender Natur gewesen sein;
- die freiwillige Ausreise aus der Schweiz darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- das vollständig ausgefüllte Formular A 1330 "Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber" eingereicht wurde;
- die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und
- die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.
Ablauf
Ausländische Personen aus visumpflichten Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen.
Die Schweizer Vertretung stellt den Visumantrag der zuständigen Ausländerbehörde in der Schweiz zu. Wird ein Aufenthalt im Kanton Aargau geplant, werden die Unterlagen dem MIKA zugestellt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nicht.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, welche den früheren Aufenthalt belegen. Ferner ist zu begründen, weshalb die ausländische Person wieder zugelassen werden soll.
Fristen und Termine
Keine.
Kosten
Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)(öffnet in einem neuen Fenster)