Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Wiederzulassung von Drittstaatsangehörigen

Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Voraussetzungen

Folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • der frühere Aufenthalt in der Schweiz muss mindestens fünf Jahre gedauert haben und darf nicht vorübergehender Natur gewesen sein;
  • die freiwillige Ausreise aus der Schweiz darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • das vollständig ausgefüllte Formular A 1330 "Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber" eingereicht wurde;
  • die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und
  • die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.

Ablauf

Ausländische Personen aus visumpflichten Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen.

Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit(öffnet in einem neuen Fenster).

Die Schweizer Vertretung stellt den Visumantrag der zuständigen Ausländerbehörde in der Schweiz zu. Wird ein Aufenthalt im Kanton Aargau geplant, werden die Unterlagen dem MIKA zugestellt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nicht.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, welche den früheren Aufenthalt belegen. Ferner ist zu begründen, weshalb die ausländische Person wieder zugelassen werden soll.

Fristen und Termine

Keine.

Kosten

Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Formular A1330: Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber (PDF, 3 Seiten, 635 KB)