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Provisorischen Stellenantritt für schutzbedürftige Person (Ausweis S) beantragen

Schutzbedürftigen kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn das Gesuch eines Arbeitgebenden vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Voraussetzungen

Schutzbedürftige Personen können unter der Voraussetzung, dass

  • das Gesuch einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers vorliegt und
  • die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden

zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber nicht.

Ablauf

  • Unterlagen und Formular A1270: Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt an Personen mit einem hängigen Asylverfahren (Ausweis N) oder an Schutzbedürftige (Ausweis S) beim Amt für Migration und Integration einreichen
  • Prüfung durch das Amt für Migration und Integration
  • Zustellung des Entscheids des Amts für Migration und Integration

Benötigte Unterlagen

Die potentielle Arbeitgeberin/der potentielle Arbeitgeber hat folgende Unterlagen beim Amt für Migration und Integration einzureichen:

  • Formular A1270: Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt an Personen mit einem hängigen Asylverfahren (Ausweis N) oder an Schutzbedürftige (Ausweis S)
  • Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags

Fristen und Termine

Die Arbeit darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung des Amts für Migration und Integration aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.

Die Arbeitserlaubnis erlischt nach allfälliger Aufhebung des vorübergehenden Schutzes mit Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist. Ein Stellenantritt ist in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Arbeitgebende haben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Formular A1230: Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich (Ausweis N, S) schriftlich zu melden.

Kosten

Keine

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen