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Arbeitnehmende Nicht-EU/EFTA
Die Gesuchseinreichung erfolgt frühzeitig durch den Arbeitgebenden. Es bedarf in den meisten Fällen der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Die Arbeitsaufnahme darf erst nach erteilter Bewilligung erfolgen.
Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis (inkl. Praktika etc.) zwischen einem Schweizer Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden mit Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigkeit
- Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz
- Vorrang / Rekrutierungsprioritäten (Inländer sowie EU/EFTA-Staatsangehörige)
- Stellenmeldepflicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei meldepflichtigen Berufsarten gemäss Berufsliste(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Berufliche Qualifikation
- Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (Ausnahmen: Grossbritannien und weitere nicht zustimmungspflichtige Konstellationen)
- Verfügbarkeit eines Kontingents
- Spezialfall Praktikum:
- Eine Arbeitsbewilligung für ein Praktikum kann nur dann erteilt werden, wenn es sich um ein konzerninternes Praktikum oder ein universitäres Pflichtpraktikum handelt. In letzterem Falle muss das Gesuch durch eine der beiden Studentenorganisationen IAESTE(öffnet in einem neuen Fenster) oder AIESEC(öffnet in einem neuen Fenster) eingereicht werden. Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (Gesuchsbegründung, Gesuchsformular, Passkopie, unterzeichnete Arbeitsvertragskopie, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise) ist in jedem Fall ein detailliertes Ausbildungsprogramm einzureichen.
- Spezialfall Stagiaire (junge Berufsleute):
- Gesuche für Stagiaire-Anstellungen sind direkt bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat einzureichen. Weitere Informationen unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/berufspraktikum.html(öffnet in einem neuen Fenster)
Ablauf
- Liegt der geplante Arbeitsort im Kanton Aargau, reicht der Arbeitgebende ein vollständiges Gesuch samt Beilagen beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein.
- Das MIKA überprüft das Gesuch und nimmt bei Bedarf mit dem Arbeitgebenden Kontakt auf.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, unterbreitet das MIKA das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung (Ausnahmefälle: ohne Zustimmungsverfahren).
- Nach Zustimmung des SEM erstellt das MIKA fallspezifisch die Visumermächtigung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und stellt diese dem Arbeitgebenden zur Weiterleitung an den Arbeitnehmenden zu.
- Der Arbeitnehmende holt bei Bedarf das Visum auf der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ab.
- Nach erfolgter Einreise muss sich der Arbeitnehmende bei der Schweizer Wohngemeinde anmelden. Die Gemeinde leitet die Anmeldung samt Unterlagen dem MIKA (oder bei ausserkantonalem Wohnsitz an die zuständige Migrationsbehörde) weiter.
- Erst nach positivem Gesuchsentscheid (Ausstellung der Visumermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung) und Anmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde darf die Arbeit aufgenommen werden.
- Bei Wohnsitznahme im Kanton Aargau bietet das MIKA die ausländische Person zur biometrischen Datenerfassung im Ausweiszentrum Aargau auf.
- Die ausländische Person lässt im Ausweiszentrum Aargau ihre Daten erfassen.
- Der Ausländerausweis im Kreditkartenformat wird hergestellt und der Wohngemeinde zugestellt.
- Die Gemeinde fordert die ausländische Person auf, den Ausländerausweis bei ihr abzuholen und zu bezahlen.
Benötigte Unterlagen
- vollständiges Formular A1330 (PDF, 635 KB) Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin / einem Schweizer Arbeitgeber
- schriftliche detaillierte Gesuchsbegründung (in Briefform), insbesondere:
- Nachweis der Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum:
- Stellenausschreibung RAV/EURES und weitere datierte Stelleninserate
- Bewerbendenliste in tabellarischer Form
- Nachweis Stellenmeldung für Berufsarten, bei denen die Arbeitslosenquote über 5 % liegt
- Kopie des zumindest vom Arbeitgebenden unterzeichneten Arbeitsvertrags
- Nachweis orts- und berufsüblicher Lohn, insbesondere Ausdruck Salarium-Lohnberechnung unter www.salarium.ch(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebenslauf, Diplome und Zeugnisse
- Kopie gültiger Reisepass
- Kopie Strafregisterauszug vom Heimatland respektive vom letzten Aufenthaltsland (nur bei Wohnsitznahme mit kontingentierter L- oder B-Bewilligung)
- Auf Verlangen sind dem Amt für Migration und Integration weitere Unterlagen einzureichen.
Fristen und Termine
Das Gesuch ist möglichst frühzeitig, d.h. mehrere Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn einzureichen. Die genaue Gesuchsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Die Anmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde muss innert 14 Tagen, jedoch vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (SR 142.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)(öffnet in einem neuen Fenster)
- AIG-Weisungen des SEM(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Formular A1330: Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber (PDF, 3 Seiten, 635 KB)
- Merkblatt A0890: Aufenthalts- Arbeitsbewilligung mit Stellenantritt CH (PDF, Aufenthaltsbewilligung; Arbeitsbewilligung; CH Arbeitgeber; Nicht-EU/EFTA, 94 KB)