Arbeitnehmende Personen EU/EFTA im Erotikgewerbe
Für erotische Dienstleistungen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Tätigkeiten.
Voraussetzungen
Bei der ausländerrechtlichen Abgrenzung der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist jedoch Folgendes zu beachten:
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid (BGE 128 IV 170, siehe Rechtliche Grundlagen) definiert, unter welchen Bedingungen eine im Erotikgewerbe arbeitende Person als unselbständig Erwerbende zu betrachten ist. Demnach gelten Personen, die für die Infrastruktur eines Massagesalons zuständig sind und entscheiden, welche ausländischen Personen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, als Geschäftsführende und Arbeitgebende. Dies gilt auch dann, wenn sie den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier und Art der Dienstleistungen etc. erteilen. In der Folge sind die Arbeitnehmenden in solchen Fällen ausländerrechtlich zwingend als unselbständig Erwerbstätige zu betrachten.
Weitere Informationen im folgenden Merkblatt:
Ablauf
siehe unter entsprechender Kategorie
Benötigte Unterlagen
siehe unter entsprechender Kategorie
Fristen und Termine
siehe unter entsprechender Kategorie
Kosten
siehe unter entsprechender Kategorie
Rechtliche Grundlagen
BGE 128 IV 170(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
siehe unter entsprechender Kategorie