Arbeitnehmende EU/EFTA maximal 4 Monate
Dauert ein Aufenthalt von noch nicht zur Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich geregelten EU/EFTA-Angehörigen zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Schweizer Arbeitgebenden maximal 4 Monate pro Kalenderjahr (inkl. Meldeverfahren), bedarf es einer Zusicherung der Bewilligung. Die Gesuchseinreichung erfolgt durch den Schweizer Arbeitgebenden.
Voraussetzungen
Maximal 4-monatiges Arbeitsverhältnis (inkl. Praktika etc.) zwischen einem Schweizer Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden mit EU/EFTA-Angehörigkeit
Ablauf
- Der Schweizer Arbeitgebende mit Sitz im Kanton Aargau reicht vor Arbeitsaufnahme das Gesuch für die maximal 4-monatige Erwerbstätigkeit seines Arbeitnehmenden beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein. Alternativ kann der Arbeitgebende die ersten 3 Monate der Erwerbstätigkeit im Online-Meldeverfahren melden und vor Ablauf der gemeldeten Zeit lediglich den 4. Monat mittels Gesuchs beim MIKA bewilligen lassen.
- Eine Anmeldung bei einer Schweizer Wohngemeinde ist bei einem maximal 4-monatigen Aufenthalt pro Kalenderjahr nicht notwendig.
- Bei Gebrauch des Meldeverfahrens erstellt der Arbeitgebende online einen persönlichen, passwortgeschützten Meldeaccount und teilt online die Personalien sowie den Arbeitseinsatz seines Arbeitnehmenden mit. Er erhält innert ca. 1-2 Arbeitstagen per E-Mail kostenlos eine automatisierte Meldebestätigung oder -ablehnung.
- Hinsichtlich der benötigten Zusicherung der Bewilligung (für 4 Monate oder für den 4. Monat) überprüft das MIKA das vom Arbeitgebenden eingereichte Gesuch, erstellt die Zusicherung, welche gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung gilt, und stellt diese dem Arbeitgebenden zur Aushändigung an den Arbeitnehmenden zu.
Weitere Informationen sind im Merkblatt A0600: Einholen einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung mit Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden für EU-Staatsangehörige enthalten.
Benötigte Unterlagen
- Online-Meldeverfahren(öffnet in einem neuen Fenster)
- Formular A1470: Einholen einer kurzfristigen Bewilligung (bis maximal 4 Monate pro Kalenderjahr) mit Stellenantritt für EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber
- Kopie gültige ID oder gültiger Pass
- Kopie Arbeitsvertrag oder Anstellungsbestätigung (nicht älter als ein Monat)
Fristen und Termine
Die Meldung muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen. Das Gesuch um Zusicherung der Bewilligung muss vor Arbeitsbeginn oder vor Ablauf des Meldeverfahrens eingereicht werden.
Kosten
- Meldeverfahren: Keine. (Ausnahme: Meldebestätigung bei Meldung auf Papierformular kostet Fr. 25.– zzgl. Porto)
- Zusicherung der Bewilligung: Fr. 65.– zzgl. Porto
Rechtliche Grundlagen
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Online-Meldeverfahren(öffnet in einem neuen Fenster)
- Formular A1470: Einholen einer kurzfristigen Bewilligung (bis maximal 4 Monate pro Kalenderjahr) mit Stellenantritt für EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber (PDF, 3 Seiten, 159 KB)