Arbeitnehmende EU/EFTA bis 3 Monate
Maximal 3-monatige bzw. bei Unterbrüchen 90-tägige Stellenantritte von noch nicht ausländerrechtlich geregelten EU/EFTA-Angehörigen bei Schweizer Arbeitgebenden sind meldepflichtig und durch den Arbeitgebenden vorgängig online zu melden. Eine Anmeldung bei einer Schweizer Wohngemeinde ist nicht nötig.
Voraussetzungen
Arbeitsverhältnis zwischen einer/einem Schweizer Arbeitgeberin/Arbeitgeber und einer arbeitnehmenden Person mit EU/EFTA-Angehörigkeit (inkl. Probearbeit, Schnuppertag, Probezeit, Praktikum etc.)
Ablauf
- Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erstellt online einen persönlichen, passwortgeschützten Meldeaccount.
Meldeaccount(öffnet in einem neuen Fenster) - Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin meldet online die Personalien und den Arbeitseinsatz der arbeitnehmenden Person.
- Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erhält innert ca. 1-2 Arbeitstagen per E-Mail kostenlos einen Link zur Abholung einer automatisierten Meldebestätigung oder -ablehnung.
Weitere Informationen sind im Merkblatt A0730: Unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige (ohne Kroatien) mit meldepflichtigem Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden enthalten.
Benötigte Unterlagen
siehe Formulare & Online-Dienstleistungen
Fristen und Termine
Die Meldung muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Kosten
Keine. (Ausnahme: Meldebestätigung bei Meldung auf Papierformular kostet Fr. 25.– zzgl. Porto)
Rechtliche Grundlagen
Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Online-Meldeverfahren(öffnet in einem neuen Fenster)
- Merkblatt A0730: Unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit meldepflichtigem Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden (PDF, 2 Seiten, 74 KB)