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Arbeitnehmende EU/EFTA bis 3 Monate

Maximal 3-monatige bzw. bei Unterbrüchen 90-tägige Stellenantritte von noch nicht ausländerrechtlich geregelten EU/EFTA-Angehörigen bei Schweizer Arbeitgebenden sind meldepflichtig und durch den Arbeitgebenden vorgängig online zu melden. Eine Anmeldung bei einer Schweizer Wohngemeinde ist nicht nötig.

Voraussetzungen

Arbeitsverhältnis zwischen einer/einem Schweizer Arbeitgeberin/Arbeitgeber und einer arbeitnehmenden Person mit EU/EFTA-Angehörigkeit (inkl. Probearbeit, Schnuppertag, Probezeit, Praktikum etc.)

Ablauf

  • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erstellt online einen persönlichen, passwortgeschützten Meldeaccount.
    Meldeaccount(öffnet in einem neuen Fenster)
  • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin meldet online die Personalien und den Arbeitseinsatz der arbeitnehmenden Person.
  • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erhält innert ca. 1-2 Arbeitstagen per E-Mail kostenlos einen Link zur Abholung einer automatisierten Meldebestätigung oder -ablehnung.

Weitere Informationen sind im Merkblatt A0730: Unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige (ohne Kroatien) mit meldepflichtigem Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden enthalten.

Benötigte Unterlagen

siehe Formulare & Online-Dienstleistungen

Fristen und Termine

Die Meldung muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Kosten

Keine. (Ausnahme: Meldebestätigung bei Meldung auf Papierformular kostet Fr. 25.– zzgl. Porto)

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)(öffnet in einem neuen Fenster)

Formulare & Online-Dienstleistungen