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Entsendung, Firmensitz in Nicht-EU/EFTA

Bei einem Einsatzort im Kanton Aargau muss der Schweizer Auftraggeber/die Schweizer Auftraggeberin beziehungsweise Besteller/Bestellerin (Einsatzbetrieb) vorgängig beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) für den entsandten Arbeitnehmenden eine Bewilligung einholen.

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgebenden mit Sitz in einem Nicht-EU/EFTA-Staat und einem in den Kanton Aargau zu entsendenden Arbeitnehmenden
  • Orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Berufliche Qualifikation
  • Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz
  • Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM)
  • Verfügbarkeit eines Kontingents (pro entsandten Arbeitnehmenden)

Ablauf

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Konstellationen und betroffenen Länder ist im Einzelfall frühzeitig mit dem MIKA Kontakt aufzunehmen. Zumeist handelt es sich um konzerninterne Entsendungen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligungserteilung. Einreise, Anmeldung auf der Wohngemeinde und Arbeitsaufnahme sind erst nach Erhalt der Visumermächtigung oder nach erteilter Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zulässig.

Benötigte Unterlagen

Auf Verlangen sind dem Amt für Migration und Integration weitere Unterlagen einzureichen. Das Gesuch wird erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen geprüft.

Fristen und Termine

Das Gesuch ist mindestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn einzureichen. Die genaue Prüfungsdauer hängt vom einzelnen Fall ab.
Die Anmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde muss innert 14 Tagen, jedoch vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

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