Entsendung, Firmensitz in Nicht-EU/EFTA
Bei einem Einsatzort im Kanton Aargau muss der Schweizer Auftraggeber/die Schweizer Auftraggeberin beziehungsweise Besteller/Bestellerin (Einsatzbetrieb) vorgängig beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) für den entsandten Arbeitnehmenden eine Bewilligung einholen.
Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgebenden mit Sitz in einem Nicht-EU/EFTA-Staat und einem in den Kanton Aargau zu entsendenden Arbeitnehmenden
- Orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Berufliche Qualifikation
- Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz
- Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM)
- Verfügbarkeit eines Kontingents (pro entsandten Arbeitnehmenden)
Ablauf
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Konstellationen und betroffenen Länder ist im Einzelfall frühzeitig mit dem MIKA Kontakt aufzunehmen. Zumeist handelt es sich um konzerninterne Entsendungen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligungserteilung. Einreise, Anmeldung auf der Wohngemeinde und Arbeitsaufnahme sind erst nach Erhalt der Visumermächtigung oder nach erteilter Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zulässig.
Benötigte Unterlagen
- vollständiges Formular A940: Gesuch zur Entsendung für Arbeitgebende (Entsendebetriebe) mit Sitz in Nicht-EU/EFTA-Staaten (PDF, 80 KB)
- schriftliche detaillierte Gesuchsbegründung (in Briefform), insbesondere:
- Kopie Arbeitsvertrag
- Kopie Entsende-Vereinbarung (assignment letter)
- bei berufsbedingter Aus- oder Weiterbildung (Trainee etc.): detailliertes Ausbildungsprogramm
- ausgefülltes und unterzeichnetes Formular A0960 (Lohn- und Spesendeklaration) (PDF, 509 KB)
- Nachweis orts- und berufsüblicher Lohn, insbesondere Ausdruck Salarium-Lohnberechner unter www.salarium.ch(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kopie Lebenslauf, Diplome und Zeugnisse
- Kopie gültiger Reisepass
- Kopie Strafregisterauszug vom Heimatland respektive vom letzten Aufenthaltsland (nur bei Wohnsitznahme mit kontingentierter L- oder B-Bewilligung)
- Kopie Werkvertrag/Auftrag
Auf Verlangen sind dem Amt für Migration und Integration weitere Unterlagen einzureichen. Das Gesuch wird erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen geprüft.
Fristen und Termine
Das Gesuch ist mindestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn einzureichen. Die genaue Prüfungsdauer hängt vom einzelnen Fall ab.
Die Anmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde muss innert 14 Tagen, jedoch vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG (SR 142.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Formular A0940: Gesuch zur Entsendung für Arbeitgebende (Entsendebetriebe) mit Sitz in Nicht-EU/EFTA-Staaten pro entsandten Arbeitnehmenden (PDF, 3 Seiten, 80 KB)
- Formular 0960: Massgebender Lohn für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten pro entsandten Arbeitnehmenden (Lohndeklaration) (PDF, 1 Seite, 509 KB)
- Merkblatt A0930: Entsendungen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (PDF, 4 Seiten, 92 KB)