Arbeit
Aktuell: Kroatien: Ventilklausel-Kontingente
Erstmalige Bewilligungen L und B zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2023 sind für kroatische Staatsangehörige kontingentiert. Die Arbeit darf erst nach erteilter Bewilligung oder Zusicherung der Bewilligung aufgenommen werden. Die Kontingente werden vom Bund pro Quartal schweizweit freigeschaltet und von den Kantonen nach dem Prinzip „first in, first served“ vergeben. Nicht von der Kontingentierung betroffen sind Grenzgängerbewilligungen G, der Familiennachzug, der Aufenthalt als Nichterwerbstätige sowie das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (max. 3 Monate/90 Tage). Mehr.