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Häufige Fragen

Register-Schuldbrief

Die wesentlichen Punkte zum Register-Schuldbrief werden im Merkblatt "Register-Schuldbrief" vom 22. Dezember 2011 zusammengefasst (siehe "Mehr zum Thema"). Ergänzend dazu werden nachfolgend Fragen zum Register-Schuldbrief beantwortet.

Weitere Auskünfte erteilen gerne die zuständigen Grundbuchämter.

Wird auch beim Register-Schuldbrief ein Interimszeugnis ausgestellt?

Beim Register-Schuldbrief wird auf Antrag (im Pfandvertrag) eine Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch (analog dem Interimszeugnis) ausgestellt.

Wie erfahren wir, ob wir als Gläubiger eines Register-Schuldbriefs im Hauptbuch eingetragen worden sind?

Beim Register-Schuldbrief wird kein Titel ausgestellt. Auf Antrag (im Pfandvertrag) wird auch eine Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch ausgestellt. Vgl. Ziffer 3 und Kosten Ziffer 9.3 des Merkblatts.

Merkblatt zum Register-Schuldbrief vom 22. Dezember 2011 (PDF, 9 Seiten, 226 KB)

Gleichzeitig mit der Erhöhung des Schuldbriefs soll dieser in einen Register-Schuldbrief umgewandelt werden. Kann die Bank in der Darlehenszusicherung explizit den Auftrag zur Umwandlung erteilen und dafür auf das Formular "Umwandlung" verzichten?

Bei gleichzeitiger Erhöhung und Umwandlung in einen Register-Schuldbrief ist es zulässig, beide Vorgänge in einer notariellen Urkunde zusammenzufassen. Dabei ist auch die Umwandlung ausdrücklich in der Urkunde abzuhandeln. Die Urkundsperson hat sowohl die Erhöhung als auch die Umwandlung explizit beim Grundbuchamt anzumelden.

Die Bank ihrerseits muss die Umwandlung in einen Register-Schuldbrief in der Darlehenszusicherung explizit beantragen. Als Konsequenz muss das Formular "Umwandlung" nicht zusätzlich ausgefüllt werden.

In welcher Reihenfolge erfolgt das Rechtsgeschäft (Erhöhung vor Umwandlung oder Umwandlung von Erhöhung)? Hat dies rechtlich und kostenmässig eine Relevanz?

Bei gleichzeitiger Erhöhung und Umwandlung in einen Register-Schuldbrief ist die Reihenfolge der Anmeldung (zuerst Erhöhung und dann Umwandlung bzw. zuerst Umwandlung und dann Erhöhung) irrelevant. Vorzugsweise ist jedoch die Umwandlung vor der Erhöhung abzuhandeln.

Es handelt sich um zwei Vorgänge für die im Kanton Aargau je eine Abgabe (Erhöhung, § 23 Gesetz über die Grundbuchabgaben, SAR 725.100) bzw. Gebühr (Umwandlung, § 6a Dekret über die Grundbuchgebühren, SAR 725.110) erhoben wird.

Können im Formular "Umwandlung" mehrere Papier-Schuldbriefe aufgelistet werden, d.h. kann für die Umwandlung mehrerer Schuldbriefe ein Formular verwendet wird?

Sofern mehrere Schuldbriefe dasselbe Grundstück belasten und die Gläubigerin identisch ist, kann für diese ein Formular "Umwandlung" ausgefüllt werden. Unbedingte Voraussetzung ist jedoch, dass jeder der umzuwandelnden Schuldbriefe einzeln mit den verlangten Angaben gemäss Formular aufgelistet ist.

Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig von der Verwendung des Formulars, d.h. der Einsatz des Formulars führt nicht zu einer Gebührenreduktion.

Bestehen neben den Formularen "Gläubigerwechsel" und "Umwandlung" noch weitere Formulare?

Die SIX Terravis AG strebt in Zusammenarbeit mit den Banken und Kantonen eine Vereinheitlichung der Abläufe und Formulare beim Register-Schuldbrief an.

Es handelt sich um Formulare der SIX Terravis AG, welche für den Kanton Aargau lediglich leicht angepasst worden sind. Bei Bedarf an neuen Formularen oder bei Anpassungsbedarf an bestehenden Formularen wenden Sie sich bitte direkt an die SIX Terravis AG.

Homepage der SIX Terravis AG

Werden wir bei Erstellung eines Register-Schuldbriefs automatisch im Gläubigerregister des entsprechenden Pfandobjekts eingetragen oder benötigen Sie dazu noch die Gläubigerrechtsanmeldung?

Beim Register-Schuldbrief wird der Gläubiger zwingend namentlich im Grundbuch (Hauptbuch) geführt. Gestützt auf die Anmeldung (Gläubiger muss genannt werden) wird der Gläubiger konstitutiv in der Abteilung Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen. Damit erübrigt sich ein Eintrag im Gläubigerregister. Eine separate Gläubigerrechtsanmeldung ist bei der Errichtung eines Register-Schuldbriefs nicht erforderlich, auch nicht für den Erhalt der Anzeigen durch das Grundbuchamt. Anzeigen durch das Grundbuchamt erfolgen an den im Hauptbuch eingetragenen Gläubiger.

Ist ein Gläubigerwechsel zwingend nachtragen zu lassen?

Die Gläubigerstellung an einem Register-Schuldbrief geht erst mit Eintrag im Grundbuch über. Anders als beim Papier-Schuldbrief erfolgt die rechtsgeschäftliche Übertragung des Register-Schuldbriefs erst durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (konstitutiver Eintrag, vgl. Ziffern 3 und 4 des Merkblatts). Meldet der bisherige Gläubiger die Übertragung nicht an und wird der neue Gläubiger entsprechend nicht im Hauptbuch eingetragen, verbleibt die Gläubigerstellung beim alten Gläubiger.

Wenn ich einen Papier-Schuldbrief mit Errichtungsdatum vor 1.1.2012 erhöhe oder sonst wie mutiere, wird dann automatisch ein neues Errichtungsdatum generiert?

Im informatisierten Grundbuch (Capitastra) wird je nach Art der Mutation ein neues "rangbestimmendes Datum" generiert, welches z.B. im Titel und auf dem Auszug als neues Datum des Schuldbriefs geführt wird (das Errichtungsdatum wird hingegen nicht mehr gedruckt).

Bedeutet die Antwort der vorgehenden Frage, dass bei einer späteren Umwandlung dieses Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief eine öffentliche Beurkundung nötig ist?

Wird ein vor dem 1.1.2012 errichteter Papier-Schuldbrief nach diesem Datum mutiert, ohne dass er gleichzeitig in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird, so ist auch eine spätere Umwandlung in einfacher Schriftform möglich. D.h. die vereinfachte Umwandlung kommt auch zur Anwendung, wenn nicht bei erster Gelegenheit umgewandelt wird.