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Grundstückerwerb durch Ausländer

Bilaterale Abkommen

Abhandlung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, Lex Koller).

Vorbemerkungen

Die nachstehende Abhandlung dient einzig der Information. Ihr kommt kein rechtsverbindlicher Charakter zu. Rechtsverbindlich im Einzelfall sind ausschliesslich die einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Auswirkungen Bilaterale Abkommen Schweiz – EU auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Am 1.8.2002 resp. 1.4.2006 und 1.6.2009 sind mit dem Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auch diverse Änderungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) in Kraft getreten. Diese Änderungen bringen für Bürger und Bürgerinnen der EU- und EFTA-Staaten gewisse Erleichterungen in Bezug auf den Grundstückerwerb in der Schweiz.

Welches sind die wichtigsten, durch die Bilateralen Abkommen hervorgerufenen Neuerungen im Bereich des BewG?

EU- und EFTA-Bürger und -Bürgerinnen mit Wohnsitz in der Schweiz.

EU- und EFTA-Bürger und -Bürgerinnen, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (und nur solche), können nun gleich wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen bewilligungsfrei alle Arten von Grundstücken für sich selbst erwerben, also auch Wohngrundstücke zur reinen Kapitalanlage. Die in der Schweiz wohnhaften EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen gelten in diesem Sinne nicht mehr als bewilligungspflichtige Personen im Ausland.

EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen mit Wohnsitz im Ausland und Grenzgängerbewilligung G.

EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen mit Wohnsitz im Ausland, die mit einer Grenzgängerbewilligung G als Grenzgänger und Grenzgängerinnen in der Schweiz arbeiten, können aufgrund der Bilateralen Abkommen neu bewilligungsfrei in der Region ihres Schweizer Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben. Die genaue Regelung ist dem Art. 7 Bst. j BewG sowie dem Art. 18a Abs. 3 Best. a-c BewV zu entnehmen.

In der Schweiz ansässige Gesellschaften.

Weil EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr als Personen im Ausland im Sinne des BewG gelten, ergibt sich, dass auch in der Schweiz ansässige Gesellschaften, die von solchen Personen beherrscht werden, nicht mehr als Personen im Ausland zu betrachten sind.

EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen im Ausland.

Für EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen im Ausland gelten hingegen die bisherigen Erwerbsbeschränkungen der Lex Koller unverändert fort, das heisst solche Personen können nur Betriebsstätte-Grundstücke bewilligungsfrei kaufen. Ein Wohngrundstück (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) nur, wenn sie dieses in Kürze als ihre neue Hauptwohnung benutzen werden und zu diesem Zweck auch in Kürze in die Schweiz übersiedeln. Entsprechende Hauptwohnungskäufe müssen aber in jedem Fall dem Grundbuchinspektorat zur Feststellung der Nichtbewilligungspflicht unterbreitet werden (siehe dazu auch die Ausführungen unter der Rubrik „Häufige Fragen“, "Ausländer + Grundstücke", Frage 9).

Zweit- und Ferienwohnungen können im Ausland wohnhafte EU-/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen im Kanton Aargau nicht erwerben (einzige Ausnahme: Zweitwohnungserwerb eines EU-/EFTA-Grenzgängers bwz. einer EU-/EFTA-Grenzgängerin, vgl. 2. Aufzählungspunkt oben). Ebenfalls nicht erwerbbar sind Mehrfamilienhäuser.