Hier finden Sie oft gestellte Fragen und Antworten zu Rechnungen oder zu Arbeiten der amtlichen Vermessung.
Häufige Fragen
Welches sind die Aufgaben der amtlichen Vermessung?
- Leitung, Überwachung und Verifikation der Arbeiten der amtlichen Vermessung
- Aufsicht über die Nachführung der amtlichen Vermessung
- Erstellung, Unterhalt und Nachführung der übergeordneten Fixpunkte sowie Unterhalt der Kantonsgrenzen
- Erstellung, Unterhalt und Nachführung des Übersichtsplans und des Basisplans
- Koordination mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen
Wer muss die Gebäudeaufnahme bezahlen?
Die eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 schreibt im Art. 22 vor, dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen.
Dies betrifft insbesondere auch neue oder veränderte Bauten und Kulturgrenzen, welche der Nachführungsgeometer von Amtes wegen aufnehmen und im Plan für das Grundbuch nachtragen muss (z.B. Meldung durch die Gemeinden).
Im § 47 Abs. 3 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 16. November 2011 ist die Kostentragung der eingetragenen Grundeigentümer geregelt.
Wohin wende ich mich bei Fragen zu Nachführungsrechnungen?
Bei Fragen zu Nachführungsrechnungen gibt der Nachführungsgeometer des entsprechenden Kreises bzw. Bezirks Auskunft.
Wie funktioniert das Beschwerdeverfahren bei Vermessungskosten?
Beschwerdeverfahren gegen Kostenentscheide des Vermessungsamts und des Nachführungsgeometers.
Gemäss § 49 Abs. 2 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 16. November 2011, kann gegen Kostenentscheide des Vermessungsamts und des Nachführungsgeometers innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Beschwerde geführt werden.
Als Beschwerdegründe können grundsätzlich nur zwei Punkte gerügt werden:
- Einerseits kann die Zahlungspflicht an sich in Frage gestellt werden, wobei zu prüfen ist, ob der Kostenentscheid (d.h. die Vermessungsrechnung) gegen die richtige Person gerichtet ist. Die Rechnung hat von Gesetzes wegen an diejenige Person zu erfolgen, welche im Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch als Eigentümer des vermessenen Grundstücks eingetragen ist.
- Andererseits kann die Höhe des Kostenentscheids beanstandet werden, wobei geprüft werden muss, ob korrekt nach der Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer vom 20. Februar 2008 abgerechnet worden ist.
Entscheid
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel in dem Verhältnis auferlegt, in welchem die Parteien unterlegen sind bzw. obsiegt haben.
Wer haftet für rekonstruierte Grenz- und Fixpunkte?
Erteilen Grundeigentümer dem Nachführungsgeometer den Auftrag um fehlende Grenzzeichen zu rekonstruieren, so hat der Auftraggeber gleichzeitig bekannt zu geben, ob er die Kosten übernimmt. Es ist nicht Sache des Nachführungsgeometers einen allfälligen Verursacher für das fehlende Grenzzeichen ausfindig zu machen. Grundsätzlich sind alle an einem Grenzzeichen beteiligten Grundeigentümer anteilmässig kostenpflichtig. Die Übernahme der Kosten durch den Verursacher ist privatrechtlich zu regeln.
Wo kann ich Daten der amtlichen Vermessung beziehen?
Die Daten erhalten Sie bei den jeweiligen Nachführungsgeometern oder im Geoportal des Kantons Aargau.
Wo erhalte ich eine Katasterplankopie bzw. einen beglaubigten Auszug aus dem Plan für das Grundbuch für die Eingabe eines Baugesuchs?
Zuständig für die Erstellung und Abgabe von beglaubigten Katasterplankopien für Baugesuche ist der jeweilige Nachführungsgeometer.
Wieviel muss ich für eine Katasterplankopie bzw. für den Bezug von Daten bezahlen?
Die Nutzung bzw. der Bezug der Daten der amtlichen Vermessung ist in der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (KGeoIV) vom 16. November 2011 geregelt. Weitere Bestimmungen zu Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung befinden sich im Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich vom 24. Mai 2011.
Muss ein Fuss- und Fahrwegrecht für eine hinterliegende Liegenschaft vermarkt werden?
Fuss- und Fahrwegrechte sind nicht Bestandteil der amtlichen Vermessung und werden im Plan für das Grundbuch nicht dargestellt. Demzufolge werden diese Grunddienstbarkeiten nicht vermarkt.
Wo erhalte ich einen Auszug aus dem Grundbuch?
Zuständig für die Abgabe von Grundbuchauszügen sind die Grundbuchämter.
Wer ist zuständig für die Benennung der Strassen und Zuweisung der Hausnummern?
Für die Benennung von Strassen und Zuweisung der Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (BauG § 101 Abs. 2). Dieser hat die festgelegten Strassennamen dem Nachführungsgeometer, dem Bundesamt für Statistik (über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister) und der Post (lokale Poststelle) zu melden.
Wem melde ich eine fehlerhafte Lage (z.B. falsch erfasste Wanderwege, Objektbezeichnungen) in den schweizerischen Landeskarten?
Dieses Bild bezeichnet die Karte des Revisionsdienstes des Bundes (Swisstopo)
Wenn im Gelände Veränderungen bei Objekten oder Wegen stattgefunden haben (z.B. Linienführung, Objektbezeichnungen), kann dies der zuständigen Stelle des Bundes (Revisionsdienst der Swisstopo) gemeldet werden. Der direkte Link dazu finden Sie im folgenden Portal.
Wem melde ich mangelhafte Adressen/Daten in meinem mobilen Gerät?
Mangelhafte Adressen/Daten in einem mobilen Gerät sind den folgenden Firmen zu melden.
- Garmin Switzerland Distribution GmbH
Industrieplatz 1D/E, Bau 53
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel: +41 52 630 16 70
Kartenfehler Garmin
- HERE Switzerland GmbH
Kirchlindachstrasse 98
3052 Zollikofen
https://mapcreator.here.com
http://www.here.com
- Tom Tom Sales B.V.
c/o Testat AG
Seefeldstrasse 45
8008 Zürich
Kartenfehler melden
Wo melde ich in google maps eine falsch erfasste Adresse?
Falsch erfasste Adressen können in google maps selber berichtigt werden.
Wenn eine falsch erfasste Adresse festgestellt wird, kann die falsche Markierung mittels rechter Maustaste markiert werden. Anschliessend "Datenproblem melden" und die Markierung an den richtigen Ort verschieben. Allenfalls muss man zuerst ein google Konto erstellen.
Die Wartezeit für die Korrektur kann mehrere Wochen dauern.
Folgende Adresse kann ebenfalls kontaktiert werden:
Google Zürich
Brandschenkestrasse 110
8002 Zürich
Switzerland
Tel.: +41 44 668 1800
Fax: +41 44 668 1818
Fragen und Antworten zu Neue Koordinaten
Allgemein
Warum genügte der bisherige Bezugsrahmen LV03 den heutigen Anforderungen nicht mehr?
Der anfangs des letzten Jahrhunderts entstandene Bezugsrahmen LV03 entspricht nicht mehr den technischen Möglichkeiten und Genauigkeiten der Messverfahren von heute. Über die ganze Schweiz betrachtet enthält er Widersprüche im Meterbereich. Dank modernen, satellitengestützten Methoden können wir Koordinaten heute zentimetergenau bestimmen. Mittels GNSS-Messungen erhalten wir präzise, global gültige Koordinaten. Bisher mussten diese aber in den «ungenaueren» Bezugsrahmen LV03 eingepasst, also künstlich verzerrt werden, um sie mit den bestehenden Vermessungsgrundlagen kombinieren zu können. Diese Arbeiten verursachen Mehraufwand und können eine Fehlerquelle sein.
Welches sind die Rechtsgrundlagen zum Koordinatenwechsel?
Der Wechsel des Bezugsrahmens von LV03 zu LV95 ist in der Verordnung über Geoinformation (SR 510.620) festgelegt, welche sich auf das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, SR 510.62) stützt.
Die rechtliche Grundlage für den Kanton Aargau ist im Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, SAR 740.100) und in der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonale Geoinformationsverordnung, SAR 740.111) festgehalten.
Wofür stehen die Abkürzungen LV03 und LV95?
LV steht für «Landesvermessung»; 03 bzw. 95 für das Jahr, in dem die Landesvermessung begonnen bzw. abgeschlossen wurde. Der heutige Bezugsrahmen LV03 (aus dem Jahr 1903) basiert auf Messungen, die vor mehr als 100 Jahren durchgeführt wurden. Die neue Landesvermessung wurde in den 1990er Jahren realisiert und 1995 abgeschlossen. Sie bildet die Grundlage für den neuen Bezugsrahmen LV95.
Für wen sind die Änderungen aufgrund des neuen Bezugsrahmens effektiv von Bedeutung?
Die Änderungen sind wichtig für Vermessungs- und Baufachleute sowie alle Personen, die an ihre Geodaten Genauigkeitsansprüche im Meterbereich oder besser stellen. Dagegen haben sie keinen Einfluss auf den Inhalt von Karten, abgesehen von der Bezeichnung der Koordinaten.
Ab wann ist der neue Bezugsrahmen LV95 im Kanton Aargau gültig?
Der neue Bezugsrahmen wurde für die Daten der amtlichen Vermessung am 1. Januar 2016 eingeführt. Die Umstellung der Infrastruktur und Geodaten im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) erfolgte im Jahre 2017.
Grundeigentum
Spüre ich als Grundeigentümer/in Auswirkungen des neuen Bezugsrahmens?
Die Neuvermessung sowie die Umrechnung alter Koordinaten in den genaueren Bezugsrahmen LV95 hat auch Einfluss auf die Koordinaten von Grenzpunkten. Allerdings ändern sich die Koordinaten der Grenzpunkte einer Parzelle praktisch alle gleich, womit die Grundstücksparzellen als solche «verschoben» werden – natürlich nicht in Wirklichkeit, sondern nur in den Koordinaten bzw. auf dem Papier.
Sind die Neuerungen für Grundeigentümer mit Aufwand oder Kosten verbunden, beispielsweise für Änderungen im Grundbuch?
Nein. Allfällige Anpassungen der Einträge im Grundbuch (z.B. Fläche) werden von Amtes wegen veranlasst. Den Grundeigentümern entstehen dadurch keine Kosten.
Technisch
Kann ich meine eigenen Projektdaten selber umrechnen?
Eigene Projektdaten können mit dem Online-Rechendienst REFRAME des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) von LV03 nach LV95 umgerechnet werden. Auch die umgekehrte Umrechnung ist möglich. Zu beachten sind dabei die unterstützten Dateiformate sowie die max. Dateigrösse von 25 Mbyte.
Bis wann soll ich meine Geodaten umstellen?
Um Probleme und Verwechslungen zu vermeiden, wird eine rasche Umstellung aller produktiv genutzten Daten empfohlen. Dies vereinfacht den Datenaustausch und spart Zeit und Kosten.
Bei neuen Projekten ist eine Bearbeitung im neuen Bezugsrahmen empfehlenswert, bei noch laufenden Projekten ist eine Umstellung je nach Projektlaufzeit sinnvoll.
Wie gross sind die Abweichungen zwischen den Bezugsrahmen?
Die Differenzen zwischen dem heutigen Bezugsrahmen LV03 und dem neuen, LV95, sind unterschiedlich. In Bern ist die Differenz gleich null; im Engadin, im Tessin und in Genf beträgt sie bis zu eineinhalb Meter. Im Kanton Aargau ist die Differenz bis maximal einem Meter. Über die ganze Schweiz betrachtet, betragen die Abweichungen maximal drei Meter.
Warum wurden die Referenzwerte im neuen Bezugsrahmen um 2 bzw. 1 Millionen Meter geändert?
Damit die Koordinaten der neuen Vermessung (LV95) nicht mit denjenigen der bisherigen Vermessung (LV03) verwechselt werden können, wurde die Änderung der Referenzwerte des Nullpunkts in Bern um 2 bzw. 1 Million Meter beschlossen. Damit ist der Bezug der alten und neuen Koordinaten zueinander trotzdem leicht herstellbar.
Wieso kann ich nicht nur eine 1 resp. 2 vor die bisherigen Koordinaten setzen?
Der bisherige Bezugsrahmen enthält schweizweit und lokal kleinere und grössere Widersprüche. Diese Differenzen (im Aargau bis ca. 1 Meter) werden mit der Umrechnung des Bezugsrahmens beseitigt. Daher reicht es nicht aus, den Koordinatenwerten eine 2 resp. 1 voranzustellen.
Neue Koordinaten
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die amtliche Vermessung VAV (SR 211.432.2)
- Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung TVAV (SR 211.432.21)
- Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG (SAR 740.100)
- Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich (SAR 740.110)
- Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV (SAR 740.111)
- Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer (SAR 723.154)