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Rechtsaufsicht

Behördenrücktritte

Ab sofort können Rücktrittsgesuche von kommunalen Behördenträgern mittels Online-Formular an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) gestellt werden.

Seit dem 1. April 2020 hat die Gemeindeabteilung nicht nur die vorzeitigen Rücktritte aus dem Gemeinderat zu genehmigen, sondern nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 auch diejenigen der übrigen im Majorzverfahren vom Volk gewählten kommunalen Behörden. Ein vorzeitiger Rücktritt wird in der Regel auf den Zeitpunkt der Ersetzung wirksam.

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