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Tierseuchen

Aviäre Influenza (Vogelgrippe)

Diese Seite liefert Informationen zur Vogelgrippe und den aktuell geltenden Vorschriften und Massnahmen.

Aufgrund der steigenden Anzahl von Vogelgrippefällen bei Wildvögeln in der Schweiz hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 16. Januar 2024 die Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza angepasst und damit das Beobachtungsgebiet auf die Ufergebiete der grossen Seen und Flüsse im Schweizer Mittelland ausgeweitet.

Die Antworten zu den wichtigsten und häufigsten Fragen finden Sie weiter unten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BLV.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe einen Wildvogel gefunden. Was soll ich tun?

Bitte melden Sie Funde von kranken, verletzten oder toten Wildvögeln der zuständigen Jagdaufseherin oder dem zuständigen Jagdaufseher. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen und ob der Vogel auf Vogelgrippe untersucht wird.

Bitte berühren Sie den Wildvogel nicht.

Fangen Sie den Wildvogel nicht ein und bringen Sie ihn nicht zum Tierarzt – Das gilt allgemein für alle Wildtiere.

Die zuständige Jagdaufseherin oder der zuständige Jagdaufseher kann via Gemeinde oder über die Jagdrevierkarten des Kantons Aargau gefunden werden.

Jagdrevierkarten des Kantons Aargau

Wo muss ich meine Tierhaltung anmelden?

Jede Geflügelhaltung muss bei Landwirtschaft Aargau angemeldet werden. Zum Geflügel zählen neben Haushühnern unter anderem auch Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln, Enten, Gänse, Schwäne, Fasane und Pfauen. Diese Registrierungspflicht gilt auch für Hobby- und Kleinsthaltungen mit wenigen Tieren.

Anmeldungen können Sie via Link tätigen.

Welche Massnahmen gelten im Aargau?

Bei lokalen Ausbrüchen von Vogelgrippe unter Wildvögeln, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, kann der Kanton örtlich begrenzte Massnahmen ergreifen und ein Beobachtungsgebiet sowie ein Kontrollgebiet einrichten. Das Kontrollgebiet umfasst in der Regel das Gebiet im Umkreis von 1 km und das Beobachtungsgebiet das Gebiet im Umkreis von 3 km um die Fundorte von Wildvögeln mit Vogelgrippe. Über lokale Schutzmassnahmen entscheidet das kantonale Veterinäramt in Absprache mit dem BLV.

Geflügelhaltende im Beobachtungsgebiet müssen folgende Symptome bei ihren Vögeln einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:

  • ausgeprägte respiratorische Symptome;
  • ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen;
  • eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während 3 Tagen.
  • Ein Anstieg der Todesrate um mehr als 3% in einer Woche bzw. in Vogelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der Tod von mehr als 2 Tieren pro Woche.

Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel oder mehr halten, müssen folgende Massnahmen umsetzen (der Veterinärdienst empfiehlt die Umsetzung der Massnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen):

-> Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Dazu muss:

  • Der Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich beschränkt werden, oder
  • Sichergestellt werden, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind, oder
  • Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden.


-> Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
-> Es müssen folgende Hygienemassnahmen getroffen werden:

  • die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken;
  • Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten;
  • Personen dürfen die Geflügelhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten, die nur in dieser Geflügelhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen werden. Sie müssen die Hände vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Geflügelhaltung waschen und desinfizieren.

-> Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Was bedeutet Beobachtungsgebiet?

Beim Beobachtungsgebiet handelt es sich um ein definiertes Gebiet, in dem die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter vorsorgliche Massnahmen treffen müssen, um die Ausbreitung der Vogelgrippe in Hausflügelbestände zu verhindern.

Welches Gebiet umfasst das Beobachtungsgebiet?

Im Kanton Aargau umfasst das Beobachtungsgebiet einen Uferstreifen von 3 km um folgende Gewässer:

Aare, Limmat, Reuss, Rhein, Hallwilersee und Klingnauer Stausee.

Wie lange gelten die Massnahmen noch?

Das Beobachtungsgebiet und die entsprechenden Vorsichtsmassnahmen gelten bis mindestens am 31. März 2025.