Hauptmenü

Verbraucherschutz

Gebrauchsgegenstände

Täglich kommen wir mit den verschiedensten Gebrauchsgegenständen in Kontakt. Diese werden periodisch geprüft und mit verschiedenen Methoden untersucht und beurteilt.

Gebrauchsgegenstände im Sinne des Lebensmittelrechts sind:

  • Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (wie Besteck, Geschirr oder Lebensmittelverpackungen)
  • Kosmetische Mittel
  • Gegenstände, die mit dem Körper in Berührung kommen (wie Schmuck, Kleidungsstücke oder Textilien)
  • Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up
  • Spielzeug
  • Gegenstände und Materialien (wie Teppiche oder Vorhänge), die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, sofern sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind
  • Duschwasser in öffentlichen Anlagen und Badewasser in öffentlichen Schwimmbädern
  • Aerosolpackungen, Feuerzeuge, Scherzartikel etc.

Die Kontrolle der Gebrauchsgegenstände basiert neben den Betriebsinspektionen auf der Untersuchung von risikobezogenen Stichproben aus der Verkaufsfront und der Produktion. Stichproben werden im Rahmen von Reihenuntersuchungen (Kampagnen) oder bei speziellen Vorkommnissen (z. B. Unfälle im Zusammenhang mit Spielzeug) erhoben.

Mittels physikalischer und chemischer Analysemethoden werden die Proben im Labor untersucht und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen beurteilt. Dabei wird auch die Kennzeichnung der Proben überprüft. Aufgrund der Untersuchungsresultate werden allfällige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Beseitigung der Mängel verfügt.

Bedarfsgegenstände

Bedarfsgegenstände (auch Food Contact Materials oder Lebensmittelkontaktmaterialien genannt) sind Gebrauchsgegenstände, die bei der Herstellung, bei der Verwendung oder bei der Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen. Zu den Bedarfsgegenständen zählen beispielsweise Lebensmittelverpackungen, Geschirr, Küchenutensilien, Kochgeräte oder Maschinen und Transportbänder in der Lebensmittelproduktion.

Sicherheit von Bedarfsgegenständen

Je nach Anwendung werden für Bedarfsgegenstände verschiedenste Materialien benötigt und eingesetzt: Kunststoffe, Papier/Karton, Keramik, Glas, Metall, Cellophan, Gummi, Silikon, Textilien, Kork, Holz, Klebstoffe, Lacke, Verpackungsdruckfarben und Kombinationen davon. Betriebe, die Bedarfsgegenstände herstellen, importieren oder verwenden, müssen im Rahmen der Selbstkontrolle sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Bedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis (GHP) herzustellen. Eine behördliche Zulassung oder Registrierung ist nicht vorgesehen.

Bedarfsgegenstände müssen in ihrer Verwendung für Konsumentinnen und Konsumenten sicher sein. Dieser Grundsatz ist in Artikel 49 LGV konkretisiert. Demnach dürfen Bedarfsgegenstände Stoffe direkt oder indirekt an Lebensmittel nur in Mengen abgeben, die

  • gesundheitlich unbedenklich sind;
  • technisch unvermeidbar sind; und
  • keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.

Daneben gibt es in der Bedarfsgegenständeverordnung weitere spezifische Anforderungen für bestimmte Materialien. Beispielsweise dürfen für die Herstellung von Kunststoffen im Lebensmittelkontakt nur diejenigen Ausgangsstoffe eingesetzt werden, die im Anhang der Bedarfsgegenständeverordnung aufgelistet sind. Um zu gewährleisten, dass nur gesundheitlich unbedenkliche Mengen der Ausgangsstoffe von der Kunststoffverpackung auf das Lebensmittel übergehen (migrieren), gibt es für viele Ausgangsstoffe Migrationsgrenzwerte. Ähnliche Regelungen gibt es in der Bedarfsgegenständeverordnung für Silikon, Cellophan, Keramik/Email/Glas und Verpackungsdruckfarben.

Europäische Regelungen

Die Schweizer Regelungen sind weitestgehend an die harmonisierten Regelungen der Europäischen Union angepasst. Der Grundsatz des Artikels 49 LGV entspricht inhaltlich dem Artikel 3 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Anforderungen an die Herstellung von Kunststoffen und die Durchführung von Migrationstests sind in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegt.

Zu beachten ist jedoch, dass in der Schweizer Bedarfsgegenständeverordnung über das harmonisierte EU-Recht hinaus spezifische Anforderungen für Silikon und Verpackungsdruckfarben gelten.

Entsprechend gibt es auch in anderen europäischen Ländern nationale Regelungen, die über das harmonisierte EU-Recht hinausgehen. Diese gilt es beim Export von Bedarfsgegenständen in diese Länder zu beachten. Zudem können diese Regelungen bei der Risikobewertung von Bedarfsgegenständen in Ermangelung von spezifischem EU- oder Schweizer Recht herangezogen werden. Beispielsweise können für die Risikobewertung von Bedarfsgegenständen aus Papier/Karton oder Gummi die Empfehlungen des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) herangezogen werden.

Konformitätsarbeit

Die gesetzlichen Anforderungen für Bedarfsgegenstände sind komplex. Erschwerend kommt hinzu, dass es in der Herstellerkette von Bedarfsgegenständen viele Beteiligte gibt. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, ist ein Betrieb in der Herstellerkette daher auf verlässliche und detaillierte Informationen von seinen Zulieferern angewiesen. In Konformitätserklärungen oder Deklarationen müssen diese klar darlegen, welchen rechtlichen Anforderungen der Rohstoff oder das Halb- beziehungsweise Fertigfabrikat entspricht und welche Anforderungen (zum Beispiel Grenzwerte der Migration) noch auf einer späteren Stufe der Herstellerkette zu prüfen sind.

Der verarbeitende Betrieb muss für seinen Prozess die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicherstellen und an seine Kunden entsprechende Informationen weitergeben. Dieser Prozess wird Konformitätsarbeit genannt. Weitere Informationen und ein Merkblatt zur Konformitätsarbeit sind auf der Webseite des Kantonalen Labors Zürich zu finden.

Was wir tun

  • Durchführung von Inspektionen bei Herstellern und Importeuren von Lebensmittelverpackungen sowie bei Verpackungsbetrieben von Lebensmitteln.
    Bei diesen Inspektionen steht die Selbstkontrolle, das heisst die Konformitätsarbeit, im Vordergrund. Dabei werden für Bedarfsgegenstände die Dokumente der Lieferanten, Testberichte von unabhängigen Labors und die Risikobewertung durch den Betrieb auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft.
  • Die Beantwortung von Anfragen zum Lebensmittelrecht bezüglich Bedarfsgegenstände.

Meldepflicht für Tätowierstudios und Studios für Permanent-Make-up

Für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, besteht seit dem 1. Mai 2017 eine Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.

Auf untenstehender Seite finden Sie das Meldeformular für Lebensmittelbetriebe. Dieses Formular ist auch für die Meldung von Tätowierstudios und Studios für Permanent-Make-up zu verwenden.

Melde- & Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe

Mehr zum Thema

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene