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Laboraufnahme
Foto: Ines Wyrsch © Kanton Aargau

Tätigkeiten mit pathogenen, gentechnisch veränderten und einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Laboratorien) unterstehen der Einschliessungsverordnung. Im Gegenzug regelt die Freisetzungsverordnung den direkten Umgang mit diesen Organismen in der Umwelt sowie das Inverkehrbringen.

Einschliessungsverordnung (ESV)

Gemäss Einschliessungsverordnung (ESV) muss der Umgang mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen im geschlossenen Systemen (Laboratorium) erfolgen.

Einschliessungspflichtige Organismen sind:

  • gentechnisch veränderte Organismen
  • pathogene Organismen
  • gebietsfremden wirbellose Kleintiere
  • invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2, FrSV
  • besonders gefährliche Schadorganismen gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

Tätigkeiten mit diesen Organismen müssen dem Bund via Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) gemeldet und gegebenenfalls vom Bund bewilligt werden. Meldungen und Bewilligungsgesuche werden über das Ecogen-Kundenportal erfasst (www.ecogen.admin.ch(öffnet in einem neuen Fenster)).
Weitere Informationen und Vollzugshilfen (inkl. der Vorlage für ein betriebliches Sicherheitskonzept für ESV-Tätigkeiten der Klasse 2) finden Sie auf der Webseite der Sektion Biotechnologie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)(öffnet in einem neuen Fenster).

Wer ist der ESV unterstellt?

Alle Betriebe, die bewusst mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgehen, sind von der ESV betroffen und müssen die Sorgfaltspflicht und entsprechende Sicherheitsmassnahmen einhalten. Diese sind abhängig von der Art der Tätigkeit und von den Eigenschaften der verwendeten Organismen.
Folgende Betriebe können der ESV unterstellt sein:
(nicht abschliessende Aufzählung)

  • Laboratorien an Hochschulen, Forschungsanstalten, in der Industrie (Qualitätskontrolle) oder in Spitälern (Diagnostik)
  • Gewächshäuser oder Tieranlagen von Forschungsanstalten, Hochschulen oder der Industrie
  • Produktionsanlagen der Industrie
  • Schulen, die im Biologieunterricht Mikroorganismen einsetzen

Was wir tun

  • Wir kontrollieren an regelmässigen Inspektionsbesuchen der ESV-Betriebe, ob die Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Umgang im geschlossenen System und die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
  • Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, werden die erforderlichen Massnahmen angeordnet. Ausserdem wird die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes jährlich über die Kontrolltätigkeiten und die Beanstandungen informiert.
  • Wir überprüfen die Meldungen und Bewilligungsanträgen, welche beim Bund eingereicht wurden. Zuhanden der Bundesstelle nehmen wir zu diesen Stellung.
  • Wir beurteilen Baugesuche von bestehenden oder geplanten ESV-Betrieben im Rahmen des ordentlichen Baugesuchsverfahrens.
  • Wir überwachen die Sorgfaltspflicht beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.

Freisetzungsverordnung (FrSV)

Die Freisetzungsverordnung regelt den beabsichtigten Umgang mit Organismen in der Umwelt.

Die asiatische Tigermücke, gentechnisch veränderter Mais und das Erkältungsvirus haben eins gemeinsam: Es sind Organismen, welche den Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden können. Mit diesen und vielen weiteren Organismen dürfen wir daher nicht ohne weiteres in der Umwelt umgehen. Betroffen davon sind:

  • Gebietsfremde (invasive) Pflanzen und Tiere
  • Krankheitserreger (pathogene Organismen)
  • Gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere

Was wir beim Umgang mit diesen Organismen in der Umwelt beachten müssen, wird in der FrSV festgelegt. Besonders problematische Organismen sind im Anhang 2.1 der FrSV aufgelistet. Der Umgang mit diesen Organismen in der Umwelt ist verboten.
Verbotsliste Anhang 2.1, FrSV(öffnet in einem neuen Fenster)

Freisetzungsversuche

Bei einem Freisetzungsversuch werden Organismen zu Versuchszwecken in der Umwelt freigesetzt. Für gewissen Organismen braucht es dazu eine Bewilligung des Bundes. Diese sind:

  • Krankheitserreger (pathogene Organismen)
  • Gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere
  • Gebietsfremde wirbellose Kleintiere (ausser wenn sie als Heimtier bestimmt sind)

Momentan werden im Kanton Aargau keine Freisetzungsversuche durchgeführt. Informationen zu Gesuchen und Bewilligungen für Freisetzungsversuche finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), Thema Freisetzungsversuche(öffnet in einem neuen Fenster).

Pflanzenhandel

Für den Verkauf von invasiven gebietsfremden Pflanzen, sogenannte Neophyten, bestehen folgende Einschränkungen (Direktverkauf und Online-Handel):

  • Verkaufsverzicht: Invasive Pflanzen, die sich unkontrolliert ausbreiten und Schäden verursachen, sollen nicht verkauft werden. Stattdessen sollen Kunden alternative, unproblematische Pflanzen angeboten werden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, selbständig das Risiko der Pflanzen in seinem Sortiment zu beurteilen.
  • Informationspflicht: Um zu verhindern, dass sich weitere invasive Pflanzen ausbreiten, müssen Kunden über die Problematik und die richtige Pflege informiert werden. Diese Informationen sollen die Kunden vor dem Kaufentscheid erhalten und mit der Pflanze nach Hause nehmen. Dafür soll an jeder Pflanze ein entsprechender Informationstext angebracht werden.
  • Verbot des Inverkehrbringens: Manche Pflanzen verursachen so grosse Probleme, dass sie nicht mehr verkauft, verschenkt, vermietet, getauscht oder auf eine andere Weise an Dritte abgegeben werden dürfen. Alle betroffenen Arten sind in Anhang 2.1(öffnet in einem neuen Fenster) und Anhang 2.2(öffnet in einem neuen Fenster) der FrSV aufgelistet. Eine Pflege dieser Pflanzen ist weiterhin erlaubt.
  • Umgangsverbot: Mit einigen Pflanzen ist der Umgang in der Umwelt sogar ganz verboten. Das bedeutet, man darf sie auch nicht mehr verkaufen, transportieren, lagern, anpflanzen oder vermehren. Eine Pflege dieser Pflanzen ist nur erlaubt, wenn sie hilft eine weitere Ausbreitung zu verhindern (Beispiel: Entfernung von Samenständen). Von dem Umgangsverbot sind insgesamt 22 Arten betroffen. Eine Liste dieser Arten steht im Anhang 2.1(öffnet in einem neuen Fenster) der FrSV.

Eine Übersicht zu den Einschränkungen beim Verkauf von gebietsfremden Problempflanzen bietet eine Empfehlung des Cercle Exotique: Orientierungshilfe für den Vollzug beim Verkauf von Neophyten (Verbot & Empfehlungen), Stand 3. Oktober 2024 (PDF, Empfehlung des Cercle Exotique, 332 KB)

Neobiota

Wir bezeichnen gebietsfremde Pflanzen und Tiere, die sich bei uns besonders schnell und unkontrolliert ausbreiten als invasive Neobiota. Einige von ihnen verursachen gesundheitliche Probleme, schädigen Bauten und Infrastruktur oder führen zu Ertragsverlusten in der Landwirtschaft. Andere bedrohen die Lebensräume einheimischer Arten oder können Krankheiten übertragen.

Die kantonalen Aktivitäten zur Eindämmung von Neobiota koordinieren wir über die Koordinationsstelle Neobiota. Die Koordinationsstelle Neobiota wird am Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg geführt. Sie ist die zentrale Anlaufstelle des Kantons Aargau für sämtliche Anliegen betreffend Neophyten und Neozoen, also gebietsfremde Arten mit invasivem Charakter (Pflanzen und Tiere).

Webseite der Koordinationsstelle Neobiota: www.ag.ch/neobiota(öffnet in einem neuen Fenster)

Kontakt Koordinationsstelle Neobiota: neobiota@ag.ch