Vermögenswerte sind bei der Bedarfsberechnung ebenfalls als eigene Mittel einzubeziehen.
Als anrechenbare Vermögenswerte gelten insbesondere (vgl. § 11 Abs. 3 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)):
- Geldmittel
- Bank- oder Postguthaben
- Forderungen
- Wertpapiere
- Wertgegenstände
- Liegenschaften
- Grundeigentum
- Versicherungs- und Vorsorgeansprüche
- Privatfahrzeuge
- Anteile an Erbschaften
Damit materielle Hilfe gewährt wird, muss infolge des Subsidiaritätsprinzips das Vermögen verwertet werden. Zu beachten sind dabei die in § 11 Abs. 4 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) vorgesehenen Freibeträge (pro Person Fr. 1'500.—, maximal Fr. 4'500.— pro Unterstützungseinheit). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss, soweit dies möglich ist, realisiert werden. Persönliche Effekten und der Hausrat gehören zum unantastbaren und nicht anrechenbaren Besitz, soweit sie unentbehrlich sind. Das sind unpfändbare Vermögenswerte gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Was bedeutet, dass auch im Rahmen der Sozialhilfe deren Verwertung nicht gefordert werden kann.
Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen gemäss § 11 Abs. 3 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) sowie Entschädigungen nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorglichen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981(öffnet in einem neuen Fenster) sind nur soweit anzurechnen, als die jeweiligen Vermögensfreigrenzen des Ergänzungsleistungsrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006(öffnet in einem neuen Fenster)) überschritten werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die betreffende Person einen immateriellen Schaden erlitten hat und ihr ein gewisser Ausgleich zusteht.
Es besteht keine Notlage, wenn sofort realisierbare Vermögenswerte vorhanden sind. Sofort realisierbare Vermögenswerte sind zu verwerten und durch die hilfesuchende Person für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Sind innert nützlicher Zeit keine zureichenden sofort realisierbaren Vermögenswerte vorhanden, ist Sozialhilfe zu gewähren. Unter Umständen ist die Realisierung der Vermögenswerte zu verlangen. Dies hat mindestens in Form der einfachen Schriftlichkeit (ohne Rechtsmittelbelehrung) zu erfolgen. Der Erlös wird für den Lebensunterhalt verwendet. Die Sozialbehörden erfassen und dokumentieren die geltend gemachten nicht realisierbaren Vermögenswerte. Sie beurteilen die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Verwertung. Von der Realisierung der Vermögenswerte ist abzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht angezeigt ist. Solche Vermögenswerte bleiben bei der Bemessung der Sozialhilfe unberücksichtigt, allerdings hat die unterstützte Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen (§ 11 Abs. 5 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Ist die Verwertung zumutbar und möglich, haben die Sozialbehörden die unterstützte Person schriftlich aufzufordern, die Vermögenswerte innert angemessener Frist zu verkaufen. Die unterstützte Person ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist die Sozialhilfe, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, der mutmasslich zu erzielende Erlös als eigene Mittel abgerechnet wird § 5a Abs. 2 SPG(öffnet in einem neuen Fenster). Das heisst, der mutmasslich erzielbare Erlös respektive das aus einer wirtschaftlichen Nutzung mutmasslich erzielbare Einkommen wird in der Bedarfsberechnung als fiktive eigene Mittel angerechnet.