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9.1 Einkommen

9.1.1 Erwerbseinkommen

Bei Erwerbstätigkeit wird das Nettoeinkommen bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich vollumfänglich berücksichtigt (SKOS-Richtlinien Kapitel D.1. Einnahmen). Materielle Erwerbsanreize werden gesetzt, indem ein Einkommensfreibetrag an den Lohn angerechnet wird (vgl. Kapitel 9.1.3 Einkommensfreibetrag).

Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen:

  • Lohnpfändung (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Eine Lohnpfändung schafft grundsätzlich keine Grundlage für einen Anspruch auf Sozialhilfe. Personen, bei welchen eine Lohnpfändung verfügt wurde, haben mit den finanziellen Mitteln auszukommen, die aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechnet wurden. Diese Personen sind nicht bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes, sondern es stehen ihnen einfach nur die Mittel zur Deckung des absoluten Existenzminimums zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Sanktion, welche von einer Behörde begründet verfügt wurde. Es ist nicht Aufgabe der Sozialbehörde, diese Sanktion wirkungslos zu machen und Schulden zu bezahlen. Sollte eine verfügte Lohnpfändung jedoch nachweislich die Existenz einer Person gefährden, gilt die Regel, dass die Sozialhilfe nicht höher sein darf als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, weil die existenzbedarfsberechtigten Verpflichtungen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum in der Regel berücksichtigt werden. Sollten die Sozialbehörden bei der Prüfung des Sachverhalts zur Erkenntnis gelangen, dass dies nicht der Fall ist, ist ein Antrag um Revision der Lohnpfändung zu stellen, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum vorübergehend angepasst und die Lohnpfändung reduziert oder aufgehoben werden kann.

  • Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, dann ist der ausbezahlte Lohn, demnach der Lohn nach Abzug der Quellensteuer, als Einkommen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 9.5 Einkommenssteuern).

  • Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung, oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung.

  • 13. Monatslohn: Der 13. Monatslohn wird als Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also keine Aufteilung auf die vergangenen oder kommenden zwölf Monate.