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6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.6 Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft

Unter den Begriff „familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft“ fallen Personen, die gemeinsam wohnen und die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren. Sie leben zusammen, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit). Auch wenn mehrere Personen in einer famiilienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft auf materielle Hilfe angewiesen sind, führt der Gemeindesozialdienst für sie jeweils eigene Sozialhilfedossiers. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen zum Beispiel zusammenlebende Konkubinatspaare (siehe dazu auch Kapitel 6.3 Konkubinatspaare), Geschwister oder Freunde sowie Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben.

Durch die gemeinsame Haushaltsführung können sich die betroffenen Personen gewisse Haushaltskosten, die durch den Grundbedarf abgedeckt werden (vgl. Kapitel 7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf), teilen und damit Kosten einsparen. Dies gilt beispielsweise für Internet- oder TV-Abonnemente oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten.

Bei Personen, die eine soziale Bindung pflegen und miteinander eine Wohnung teilen, ist eine gemeinsame Haushaltsführung wahrscheinlich. Dennoch muss die Sozialbehörde eingehend abklären, ob das Kriterium des „gemeinsamen Haushaltens“ zutrifft, denn dies ist relevant für die Berechnung des Ausmasses der materiellen Hilfe. Mutmassungen reichen dazu nicht aus. Gemeinsam genutzte Telefon-, Internet- oder TV-Anschlüsse, gemeinsame Anschaffungen von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen, nicht abgeteilte Kühlschrankfächer etc. können dabei als Indizien für den Bestand einer familienähnlichen Gemeinschaft dienen.

Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für Lebensunterhalt, Miete, Mietnebenkosten und Telefon/Radio/TV. Der Gemeindesozialdienst berechnet diesen anteilmässigen Betrag, indem er zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abstellt und die Kosten innerhalb der Gemeinschaft anschliessend nach Pro-Kopf-Anteilen aufteilt. Liegt ein Untermietvertrag vor, so rechnet der Gemeindesozialdienst grundsätzlich den effektiven Mietanteil der unterstützten Person gemäss Untermietvertrag an.

Lebt die unterstützte Person mit einer nicht unterstützten Person in einem stabilen Konkubinat (vgl. Kapitel 6.3 Konkubinatspaare), prüft der Gemeindesozialdienst die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 10.9 Konkubinatsbeitrag).

Lebt die unterstützte Person mit nicht unterstützten Personen in einem nicht stabilen Konkubinat oder in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft und ist die unterstützte Person in der Lage, den Haushalt für eine oder mehrere nicht unterstützte Personen zu führen, prüft der Gemeindesozialdienst die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung (vgl. Kapitel 10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung).