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4.2 Notfallhilfe

4.2.3. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland

Geraten Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland während eines vorübergehenden Besuchs in der Schweiz in eine Notlage, ist der Aufenthaltskanton zur Gewährung von Notfallhilfe zuständig (§ 12 Abs. 2 ZUG(öffnet in einem neuen Fenster)). Im Kanton Aargau ist die Notfallhilfe von der Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zu leisten (§ 6 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)).

Im Auslandschweizerregister eingetragene Schweizer fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes. Ist aber dringliche Notfallhilfe während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt (§ 41 Abs. 2 V-ASG(öffnet in einem neuen Fenster)). Im Kanton Aargau ist die Notfallhilfe von der Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zu leisten (§ 6 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)).

Die Kosten der materiellen Unterstützung werden vom Bund vergütet, wenn die unterstützte Person im Auslandschweizerregister eingetragen ist, die Notlage ausgewiesen ist und der Aufenthaltskanton sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht hat und diese Bemühungen erfolglos geblieben sind (§ 41 Abs. 3 V-ASG(öffnet in einem neuen Fenster)).

Da es sich um Personen ohne Unterstützungswohnsitz handelt, können die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. c SPG(öffnet in einem neuen Fenster) mit dem Kantonalen Sozialdienst beziehungsweise bei im Auslandschweizerregister eingetragenen Schweizer Staatsangehörigen mit dem Bund abgerechnet werden. Um eine allfällige Weiterverrechnung zu prüfen, bedarf der Kantonale Sozialdienst folgender Unterlagen:

  • Kopie Gesuch um materielle Hilfe
  • Kopie Sozialhilfeentscheid (Begründung Notfall, Umfang der geleisteten Hilfe, Prüfung Leistungspflicht allfälliger Dritter)
  • Unterstützungsanzeige gemäss § 30 ZUG(öffnet in einem neuen Fenster)

Die Rückerstattungspflicht des Bundes erlischt 3 Jahre nach der Entstehung der Kosten (§ 41 Abs. 5 V-ASG(öffnet in einem neuen Fenster)).