23.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Elternschaftsbeihilfe liegt gemäss § 29 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) beim zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)).
Bei einem Wohnsitzwechsel während eines laufenden Bezugs ist die Zuzugsgemeinde ab dem Zuzugsdatum zuständig.