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22.2 Inkassohilfe

22.2.2 Zuständigkeit

Gemäss Art. 2 Abs. 2 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) ist die Inkassohilfe von einer Fachstelle zu leisten. Wem die Rolle als Fachstelle zukommt, bestimmt das kantonale Recht. Im Kanton Aargau nehmen diese Rolle die Gemeinden wahr. Sie erbringen gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) die Leistungen im Bereich der Inkassohilfe.

Zuständige Fachstelle im konkreten Einzelfall ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person
(Art. 5 Abs. 1 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Wechselt die anspruchsberechtigte Person während eines Inkassohilfeverfahrens den zivilrechtlichen Wohnsitz, so erlischt die Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde für die Inkassohilfe in Bezug auf Unterhaltsbeiträge, die nach dem Wohnsitzwechsel fällig werden. Für Unterhaltsbeiträge, welche vor dem Wohnsitzwechsel fällig wurden, bleibt die Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde grundsätzlich bestehen. Die bisherige Wohnsitzgemeinde kann jedoch mit der neuen Wohnsitzgemeinde eine Vereinbarung abschliessen und ihr damit die Zuständigkeit für die Inkassohilfe in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge, welche vor dem Wohnsitzwechsel fällig wurden, übertragen (Art. 5 Abs. 2 und 3 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster)).