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22.2 Inkassohilfe

22.2.1 Gegenstand der Inkassohilfe

Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz sowie weitere familienrechtliche Ansprüche (vgl. Kapitel 22.2.1.1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche). Ferner leistet die Fachstelle (vgl. Kapitel 22.2.2 Zuständigkeit) Inkassohilfe für gesetzlich sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind (Art. 3 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG; vgl. Kapitel 22.2.1.2 Familienzulagen).

In Bezug auf die weiteren familienrechtlichen Ansprüche leistet die Fachstelle Inkassohilfe für die besonderen Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) sowie für gerichtlich zugesprochene Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Art. 295 ZGB (öffnet in einem neuen Fenster)(Art. 3 Abs. 4 lit. a und b InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG, vgl. Kapitel 22.2.1.3 Weitere familienrechtliche Ansprüche). Das kantonale Recht sieht hingegen keine Inkassohilfe für Ansprüche auf Verwandtenunterstützung vor
(Art. 3 Abs. 4 lit. c InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG).

Die Inkassohilfe wird für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen familienrechtlichen Unterhaltsansprüche sowie für Familienzulagen (Art. 3 Abs. 1 und 2 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster)) geleistet. Es kann auch für die zum Gesuchszeitpunkt verfallenen Unterhaltsbeiträge oder Familienzulagen Inkassohilfe geleistet werden (Art. 3 Abs. 3 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster)). Es liegt im Ermessen der zuständigen Gemeinde zu entscheiden, ob es sich im konkreten Fall mit Blick auf die finanzielle Situation der unterhaltspflichtigen Person lohnt, Inkassohilfe für die verfallenen Ansprüche zu leisten.

22.2.1.1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche

Insbesondere folgende familienrechtlichen Unterhaltsansprüche können Gegenstand der Inkassohilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m.
§ 31 Abs. 2quater SPG sein:

22.2.1.2 Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung, die den Eltern durch ihr Kind oder ihre Kinder entsteht, teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHV-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mütter im Mutterschaftsurlaub, teilzeitbeschäftigte, arbeitslose, nicht erwerbstätige sowie selbstständigerwerbende Elternteile sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Familienzulagengesetz (FamZG)(öffnet in einem neuen Fenster) erfüllt sind. Die Höhe der Familienzulagen im Kanton Aargau bemisst sich nach dem Mindestansatz gemäss Familienzulagengesetz § 1 Abs. 2 EG FamZG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 5 FamZG(öffnet in einem neuen Fenster)) und beträgt Fr. 200.− für die Kinderzulage und Fr. 250.− für die Ausbildungszulage. Für den Anspruch auf Familienzulagen gibt es keine Einkommensgrenze. Einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bezahlen zusätzlich zu den gesetzlichen Familienzulagen freiwillige Beiträge an Familien. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG leistet die zuständige Gemeinde Inkassohilfe für gesetzlich sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind.

Die Familienzulagen sind in erster Linie von dem Elternteil zu beantragen, welcher überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Hat dieser selbst keinen Anspruch auf Familien- oder Ausbildungszulagen, so sind diese durch den unterhaltspflichtigen Elternteil zu beziehen und an den anderen Elternteil weiterzuleiten. Ist die unterhaltspflichtige Person in einem anderen Kanton berufstätig, so ist zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch auf höhere Familienzulagen besteht, als diese im Kanton Aargau ausgerichtet würden. Eine allfällige Differenz kann durch die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde geltend gemacht werden. Sollte der Betrag nicht an den anderen Elternteil weitergeleitet werden, können die Zulagen mittels eines Drittauszahlungsgesuchs direkt bei der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers der anspruchsberechtigten Person eingefordert werden. Durch dieses Vorgehen können Inkassomassnahmen für Familienzulagen vermieden werden.

Mehr zum Thema:
Merkblatt Familienzulagen SVA(öffnet in einem neuen Fenster)
Informationsstelle AHV/IV - Familienzulagen(öffnet in einem neuen Fenster)
Merkblatt Drittauszahlung AHV/IV (PDF, 8 Seiten, 589 KB)
Gesuchsformular Drittauszahlung AHV/IV(öffnet in einem neuen Fenster)

22.2.1.3 Weitere familienrechtliche Ansprüche

Gestützt auf Art. 3 Abs. 4 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG ist für Ansprüche, die sich aus nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) ergeben, Inkassohilfe zu leisten, sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. dazu Kapitel 22.2.4.1 Vollstreckbarer Rechtstitel). Es handelt sich dabei um eine Leistung der unterhaltspflichtigen Person für ein vorübergehendes, ein einmaliges oder zumindest zeitlich beschränktes Bedürfnis des Kindes, welches nicht bereits durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt wird. Als besondere Bedürfnisse gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) kommen beispielsweise folgende Ausgaben in Frage:

  • Selbstbehalte beziehungsweise von der Krankenversicherung nicht gedeckte notwendige Gesundheitskosten

  • Kosten für Zahnbehandlungen

  • Kosten für Sehhilfen (Brillen, Linsen)

  • Kosten für individuelle Fördermassnahmen (zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Prüfungsgebühren)

  • Beiträge für Schullager oder für ausserordentliche Freizeitaktivitäten (beispielsweise Kosten für Teilnahme an Meisterschaften oder für die Anschaffung eines Musikinstrumentes)

Ferner können auch die Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Art. 295 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) Gegenstand der Inkassohilfe sein (Art. 3 Abs. 4 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG), sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. dazu Kapitel 22.2.4.1 Vollstreckbarer Rechtstitel). Gestützt auf
Art. 295 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) kann eine Mutter spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen für die Entbindungskosten, für die Kosten des Unterhalts für die Dauer von mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt, oder für andere infolge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordene Auslagen. Dazu gehören auch die Kosten für die erste Ausstattung des Kindes.