22.1.4 Berechnung der Alimentenbevorschussung
Die Alimentenbevorschussung berechnet sich anhand der Differenz zwischen den voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag gemäss § 27 SPV(öffnet in einem neuen Fenster). Zur Bestimmung dieser Werte ist die Zusammensetzung des Haushaltes massgebend (vgl. Kapitel 22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen).
Für die Alimentenbevorschussung gelten drei Begrenzungskriterien. Bevorschusst wird höchstens:
- in Höhe der Differenz zwischen den voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag,
- in Höhe der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt),
- in Höhe der maximalen Waisenrente.
Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung ist gemäss § 27 Abs. 4 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) das voraussichtliche jährliche Nettoerwerbseinkommen massgebend, zuzüglich:
a) Familienzulagen
b) Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen
c) Vermögenserträge
d) erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
abzüglich:
a) Berufsauslagen gemäss Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums (PDF, Richtlinien Obergericht, 93 KB), soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Dazu gehören Auslagen für:
- erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag.
- auswärtige Verpflegung, sofern Nachweis für Mehrauslagen besteht:
Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit.
- überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis
Fr. 50.– pro Monat.
- Fahrten zum Arbeitsplatz:
Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen
Fahrrad: Fr. 15.– pro Monat für Abnützung
Mofa/Moped: Fr. 30.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Motorrad: Fr. 55.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität (notwendig zur Ausübung des Berufes
oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz) zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten
ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität:
Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
b) Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung, abzüglich der kommunalen Unterstützungsbeiträge gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG vom 12.01.2016(öffnet in einem neuen Fenster)) für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.
c) Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums, max.
Fr. 300.– pro Monat bei 100% Erwerbstätigkeit; dies gilt auch für Minderjährige mit Lehrlingslohn. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist bei 42 Arbeitsstunden pro Woche von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen.
d) Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG), auch bei Bezug von Ergänzungsleistungen.
Nicht zu berücksichtigen für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind gemäss Art. 27 Abs. 4bis SPV(öffnet in einem neuen Fenster):
- Prämienverbilligung,
- Ergänzungsleistungen,
- Stipendien,
- Sozialhilfe,
- Elternschaftsbeihilfe,
- freiwillige Zuwendungen Dritter.
Kann aufgrund der resultierenden Differenz zwischen Jahreseinkünften und Grenzbetrag oder aufgrund der Limite in der Höhe der maximalen einfachen Waisenrente nur ein Teil der im Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden, so spricht man von einer Teilbevorschussung. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht, scheint es angezeigt, bei einer Teilbevorschussung den Barunterhalt vorrangig zum Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Für den restlichen Unterhaltsbeitrag besteht nach Art. 290 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) ein Anspruch auf Inkassohilfe (vgl. Kapitel 22.1.2 Verfahren und Kapitel 22.2 Inkassohilfe).