20.3.2 Begünstigte Freizügigkeitsleistungen
Leistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) und der freien Selbstvorsorge (dritte Säule) fallen beim Tod des Erblassers nicht in den Nachlass. Sie stellen selbstständige reglementarische beziehungsweise gesetzliche Ansprüche der begünstigten Person dar (Art. 2 Abs. FZG(öffnet in einem neuen Fenster) und Art. 15 FZV(öffnet in einem neuen Fenster)).
Personen können durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt werden. In diesem Fall sind sie höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Um den Vorsorgeschutz zu gewährleisten, sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner gemäss Art. 20a BVG(öffnet in einem neuen Fenster), minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr von der Rückerstattungspflicht ausgenommen. Lediglich Kapitalleistungen können für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verwendet werden. Die Rückerstattungspflicht entfällt bei allfälligen Rentenleistungen.