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20.3 Rückerstattungspflicht von Dritten

20.3.1 Erben

Stirbt eine Person, so geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)). Dies gilt zumindest dann, wenn die Erbschaft nicht von einem Erben (zum Beispiel wegen Überschuldung) ausgeschlagen worden ist (Art. 566 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)).

Die Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenden Erbschaft, und soweit sie durch diese bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet (§ 20 Abs. 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster); vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.5. Abs. 3(öffnet in einem neuen Fenster)). Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen diejenigen Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie für die Sozialhilfeschulden solidarisch (Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)). Wenn allerdings die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft ausschlagen, so haften sie gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre ausgleichungspflichtige Vermögenswerte (vgl. Art. 626 ff. ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)) empfangen haben (Art. 579 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)).