20.1 Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit Leistungen Dritter
Die unterstützte Person hat bezogene Unterstützungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich am Umfang, in welchem die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter nachträglich für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Materielle Hilfe kann im Hinblick auf die Leistung aus einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung sowie auf die Leistung einer haftpflichtigen Person oder anderer Dritter als Vorschuss gewährt werden. Wird der Vorschuss während eines Zeitraums gewährt, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist die materielle Hilfe gemäss § 12 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. Die Leistungen Dritter sind für einen genau abgegrenzten Zeitraum bestimmt. Nur wenn die Sozialhilfe für denselben Zeitraum geleistet worden ist, welchen auch die Nachzahlung umfasst, ist eine Verrechnung zulässig (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.2. Abs. 2(öffnet in einem neuen Fenster)). Nachträglich eingehende Leistungen dürfen somit nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen (sog. Zeitidentität). Beträge für andere Perioden gehören der unterstützten Person und können lediglich unter den Voraussetzungen der ordentlichen Rückerstattung gemäss § 20 SPG (öffnet in einem neuen Fenster)für ungedeckte Leistungen in einem anderen Unterstützungszeitraum herangezogen werden.
Für die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter ist die Gemeinde zuständig, die den Entscheid betreffend Ausrichtung der materiellen Hilfe gefasst hat. Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung (§ 12 Abs. 2 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)).
Ausgelöstes Kapital und Renten aus der gebundenen Vorsorge (zweite und dritte Säule) dürfen nicht zur Rückerstattung herangezogen werden (§ 20 Abs. 2bis SPV(öffnet in einem neuen Fenster)).