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19.1 Geltungsbereich

19.1.2 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausländerausweis F Flüchtlinge)

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG(öffnet in einem neuen Fenster) anerkannt werden, die jedoch aus einem bestimmten Grund kein Asyl erhalten (Asylausschlussgründe gemäss Art. 53(öffnet in einem neuen Fenster) und Art. 54 AsylG(öffnet in einem neuen Fenster)). Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden gemäss Art. 83 Abs. 8 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration(öffnet in einem neuen Fenster) (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen.