14.3 Straftatbestände
Im Zusammenhang mit unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen stehen der Betrug (Art. 146 StGB(öffnet in einem neuen Fenster)), der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB(öffnet in einem neuen Fenster)), das unrechtmässiges Erwirken von Leistungen (§ 59 SPG) im Vordergrund. Die strafrechtliche Beurteilung, ob ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB(öffnet in einem neuen Fenster) oder ein unrechtmässiges Erwirken von Leistungen im Sinne von § 59 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) oder Betrug im Sinne von Art. 146 StGB(öffnet in einem neuen Fenster) vorliegt, obliegt den Strafverfolgungsbehörden.