14.1.5 Zulässige Observationsmittel
Im Rahmen der Observation dürfen grundsätzlich Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden (§ 19c Abs. 4 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)).
Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Verstärkung oder Erweiterung der menschlichen Wahrnehmung ist hingegen verboten (§ 19c Abs. 4 lit. a SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Die observierende Person darf zur Bildaufzeichnung keine Instrumente einsetzen, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern (§ 19i Abs. 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)). Dazu gehören insbesondere Nachtsichtgeräte, Wärmebildkameras und grosse Teleobjektive.
Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte (§ 19i Abs. 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)). Zudem dürfen nur Tonaufzeichnungen des öffentlich gesprochenen Wortes verwendet werden. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sind nicht verwertbar. Der öffentliche Charakter eines Gesprächs bestimmt sich sowohl nach dem Ort, an welchem dieses stattgefunden hat, wie am Kreis der Gesprächsteilnehmenden. Für den Fall, dass Tonaufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Bildaufzeichnungen enthalten sind, sind die Bildaufzeichnungen dennoch verwertbar, allerdings ohne die Tonspur (§ 19i Abs. 3 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)).
Zum Zwecke der Observation dürfen ferner keine technischen Instrumente zur Standortbestimmung eingesetzt werden (zum Beispiel GPS-Tracker; § 19c Abs. 4 lit. b SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Der Einsatz von Fluggeräten ist ebenfalls verboten. Dies gilt namentlich für Drohnen (§ 19i Abs. 4 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)).
Der Wortlaut der Bestimmungen § 19i Abs. 1 und 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) ist identisch mit dem Wortlaut von Art. 7i Abs. 1 und 2 ATSV(öffnet in einem neuen Fenster). Sowohl Materialien als auch Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts können demnach auch für die Auslegung von § 19i Abs. 1 und 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) herangezogen werden.