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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung

Lebt die unterstützte Person mit einer oder mehreren nicht unterstützten Person/en in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen (beispielsweise instabiles Konkubinat oder volljährige Kinder zusammen mit den Eltern; vgl. Kapitel 6.6 Wohn- und Lebensgemeinschaft) prüft der Gemeindesozialdienst, ob der unterstützten Person gestützt auf § 13 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) eine Entschädigung für die Haushaltsführung des gemeinsamen Haushalts als Einnahme angerechnet werden kann. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (vgl. Kapitel 6.7 Zweckwohngemeinschaft) ist die Anrechnung eines Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung in der Regel ausgeschlossen. Führt die unterstützte Person im Auftrag der nicht unterstützten Personen aber tatsächlich den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich gemäss § 13 Abs. 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und der erwarteten Arbeitsleistung. Der Gemeindesozialdienst muss deshalb die erwartete Arbeitsleistung der unterstützten Person und die Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person/en im Einzelfall abklären. Die erwartete Arbeitsleistung hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt allein oder mehrheitlich zu führen, darf die Gemeinde keine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anrechnen.

Für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person stützt sich der Gemeindesozialdienst auf ein erweitertes SKOS-Budget (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung(öffnet in einem neuen Fenster)). Er berücksichtigt bei der Berechnung neben den für die betroffene Person anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung insbesondere auch ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern und Versicherungsprämien. Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und die betroffene Person diese tatsächlich leistet. Sofern die nicht-unterstützte Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, rechnet der Gemeindesozialdienst einen Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung im erweiterten SKOS-Budget als Einnahme ein (vgl. § 3 Verwandtenunterstützungsrichtlinien(öffnet in einem neuen Fenster) und SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung(öffnet in einem neuen Fenster)).

Entsteht der betroffenen Person gemäss erweitertem SKOS-Budget ein monatlicher Überschuss, so rechnet der Gemeindesozialdienst der unterstützten Person die Hälfte dieses Überschusses bis maximal Fr. 950.– als Entschädigung für die Haushaltsführung an (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung(öffnet in einem neuen Fenster)).

Ist die nicht unterstützte Person nicht bereit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, kann der Gemeindesozialdienst den Maximalbetrag von Fr. 950.– als Entschädigung für die Haushaltsführung festlegen (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung(öffnet in einem neuen Fenster)).

Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung eines oder mehrerer Kinder der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln (§ 13 Abs. 3 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)).

Die Gemeinde kann die Haushaltsführungsentschädigung auch dann als Einnahme im Sozialhilfebudget der unterstützten Person anrechnen, wenn sie diese nicht nachweislich von der nicht unterstützten Person erhält.

Es wird empfohlen, grundsätzlich keine Entschädigung für die Haushaltsführung anzurechnen, wenn die nicht unterstützten Personen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und anzunehmen ist, dass sie ihren Anteil zur Haushaltsführung deshalb selbst beitragen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass nichterwerbstätige Personen in der Regel nicht über genügend Einkommen verfügen, um eine Entschädigung für die Haushaltsführung zu bezahlen.

Aus dem Einkommen eines minderjährigen Kindes darf die Gemeinde keine Haushaltsführungsentschädigung anrechnen. Sämtliche Einnahmen des minderjährigen Kindes sind für dessen persönlichen Unterhalt zu verwenden. Eine andere oder darüber hinausgehende Verwendung der Kindeseinnahmen darf von der Gemeinde nicht angeordnet oder verlangt werden. Ein allfälliger Überschuss gilt als Kindsvermögen und ist geschützt (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger).