1.3.3 Mitwirkungspflichten
Die hilfesuchende Person ist gemäss § 2 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) in Verbindung mit § 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe relevant sind. Notwendige Informationen können beispielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheitszustand, den beruflichen Werdegang oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. Die Mitwirkungspflicht wird bezüglich Art und Umfang durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beschränkt. Unterlagen und Auskünfte sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der unterstützten Person einzuholen. Ist die Einholung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht möglich, können die Informationen – bei Mitteilung an die unterstützte Person – direkt bei Dritten eingeholt werden (§ 1 Abs. 4 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)).
Die unterstützte Person hat zudem im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alles vorzunehmen, was ihre Bedürftigkeit vermeidet, behebt oder vermindert.
Gerichtsurteile: