Beschwerden und Aufsichtsanzeigen
Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren, bei dem Entscheide der Sozialbehörden angefochten werden. Die Aufsichtsanzeige ist ein Instrument, womit der Aufsichtsbehörde Missstände, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, zur Kenntnis gebracht werden können.
Beschwerden
Entscheide aargauischer Sozialbehörden (Gemeinderat oder Sozialkommission) können mit schriftlicher Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids angefochten werden. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 VRPG).
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Personen, die nachweislich nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben die Gesuchstellenden ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Beschwerdeverfahren verläuft in groben Zügen wie folgt:
- Bei Eingang einer Beschwerde wird zuerst von Amtes wegen geprüft, ob sie formelle Mängel (Unterschrift, Vollmacht usw.) aufweist und ob folgende, weitere Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind:
- Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdestelle SPG
- Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist
- Legitimation der Beschwerde führenden Person
- Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Person
- Die Beschwerdestelle SPG prüft von Amtes wegen, ob allenfalls vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind.
- Die Beschwerde wird sodann der Sozialbehörde zur Kenntnisnahme und Beschwerdeantwort vorgelegt. Zugleich werden von der Vorinstanz die vollständigen Akten einverlangt. Nach Eingang der Beschwerdeantwort und der Vorakten wird entschieden, ob ein zweiter Schriftenwechsel (Replik/Duplik) notwendig ist.
- Liegen alle relevanten Unterlagen vor und ist der Sachverhalt zureichend abgeklärt, entscheidet die Beschwerdestelle SPG über die mit Beschwerde gerügten Punkte. Obsiegt die Beschwerde führende Person vollständig bzw. nur in einigen Punkten, wird die Beschwerde gutgeheissen bzw. teilweise gutgeheissen. Unterliegt sie jedoch in allen strittigen Punkten, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Ist die unterliegende Partei mit dem Entscheid der Beschwerdestelle SPG nicht einverstanden, kann sie diesen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterziehen (§ 58 Abs. 2 SPG).
Aufsichtsanzeigen
Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt (§38 VRPG).
Aufsichtsverfahren sind in der Regel kostenlos. Nur dort, wo sich eine Anzeige als leichtfertig oder böswillig erweist, können Anzeigenden Kosten auferlegt werden.
Das Aufsichtsverfahren beinhaltet im Wesentlichen nachfolgende Schritte:
- Erscheint aufgrund der gemeldeten Tatsachen eine aufsichtsrechtliche Überprüfung geboten, werden von der betreffenden Sozialbehörde ein Amtsbericht sowie die sachdienlichen Akten angefordert. Falls erforderlich, werden weitere Abklärungen getätigt und allenfalls auch weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen getroffen.
- Wenn Klarheit in der Sache besteht, beantwortet die Beschwerdestelle SPG die Aufsichtsanzeige schriftlich.
Rechtsmittelbelehrung ab 1. August 2015 gemäss VRPG und § 58 SPG (PDF, 1 Seite, 27 KB)