Hauptmenü

Schutzräume

Bei Neubauten müssen Schutzräume erstellt werden. Diese Regelung gilt für Wohnhäuser, Spitäler, Alters- und Pflegeheime.

Bei einem Schutzraum handelt es sich um eine Schutzbaute in einem öffentlichen Gebäude oder privaten Wohnhaus. Gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen. Im Auftrag der Gemeinde überprüft der Zivilschutz regelmässig die Schutzräume auf Mängel und ihre Betriebsbereitschaft im Ereignisfall.

Zugelassene Komponenten zur Erstellung eines Schutzraums finden Sie hier: ZKDB - Startseite (admin.ch)

In Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als 38 Zimmern (respektive ab 25 Schutzplätzen) ist es obligatorisch, einen Schutzraum zu erstellen. Ausnahmefälle sind Bauten, bei denen aus bautechnischen Gründen (z.B. ohne Kellergeschoss) keine Schutzräume gebaut werden können. Gemeinden mit genügend vollwertigen Schutzräumen, das heisst mit einem Deckungsgrad von über 110%, können beim Kanton die Befreiung vom Schutzraumbau beantragen. Nach der Bewilligung bezahlen die Bauherren einen Ersatzbeitrag in der Höhe von 400 Franken pro erforderlichem Schutzplatz.

Steuerung Schutzraumbau

Unter diesem Link finden Sie die vom Schutzraum befreiten Gemeinden:

Steuerung Schutzraumbau

Im Pflegebereich (Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) müssen die Schutzräume in jedem Fall erstellt werden. Pro Patientenbett ist ein Schutzplatz nötig. Die Leistung eines Ersatzbeitrags ist nicht möglich.

Periodische Schutzraumkontrolle

Schutzräume müssen von den Eigentümern gewartet und unterhalten werden. Die Gemeinden des Kantons Aargau haben den Zivilschutz beauftragt, die Betriebsbereitschaft und den Zustand der Schutzräume regelmässig zu kontrollieren. Diese Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) und findet alle 10 Jahre statt.

Film zum Unterhalt eines Schutzraumes

Mehr zum Thema