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Schutzräume

Aufhebungsgesuch private Schutzräume

Grundsätzlich werden nur Aufhebungen von Schutzräumen bewilligt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Baujahr vor 1966). Vollwertige Schutzräume dürfen gemäss Art. 82 Zivilschutzverordnung nur in speziellen Fällen aufgehoben werden. Eine Aufhebung eines vollwertigen Schutzraums, infolge Mängel, hat eine Kostenfolge in Form einer Ersatzabgabe (Fr. 400.- pro Schutzplatz). Für die Aufhebung eines Schutzraums mit Baujahr vor 1966 oder bei einem Umbau (unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht) muss keine Ersatzabgabe entrichtet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Aufhebungsgesuch.

ambkoordinationzs@ag.ch

Aufhebungsgesuch Schutzräume (PDF, 2 Seite, 30 KB)