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Aufhebungsgesuch private Schutzräume

Grundsätzlich werden nur Aufhebungen von Schutzräumen bewilligt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Baujahr vor 1966). Vollwertige Schutzräume dürfen gemäss Art. 82 Zivilschutzverordnung nur in speziellen Fällen aufgehoben werden.Eine Aufhebung eines vollwertigen Schutzraums hat eine Kostenfolge in Form einer Ersatzabgabe zufolge (Fr. 400.- pro Schutzplatz). Für die Aufhebung eines Schutzraums mit Baujahr vor 1966 muss keine Ersatzabgabe entrichtet werden.

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Aufhebungsgesuch_private_Schutzraeume (PDF, 1 Seite, 28 KB)