Durch die breite Grundausbildung und Weiterbildung ist der Zivilschutz vielseitig einsetzbar. Dies nicht nur in Notfällen, sondern auch bei besonderen Anlässen.
Einsätze des Zivilschutzes – Nicht nur bei Katastrophen und Notlagen
Bei Katastrophen und Notlagen können die Zivilschutzorganisationen durch den Bundesrat, den Regierungsrat oder durch das zuständige Organ (zum Beispiel den Vorstand) aufgeboten werden. Zivilschutzorganisationen können regional, interkantonal oder im grenznahen Ausland eingesetzt werden.
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Bei öffentlichen Anlässen kann der Zivilschutz zur Unterstützung eingesetzt werden. Diese Einsätze müssen von Bund oder Kanton bewilligt werden.
Antragsformulare für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Im Kanton Aargau müssen Einsätze des Zivilschutzes an Anlässen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz beantragt werden.
Einsätze für Katastrophen und Nothilfe
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über den Bevölkerungs- und Zivilschutz BZG (SR 520.1)
- Zivilschutzverordnung ZSV (SR 520.11)
- Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft VEZG (SR 520.14)