Hier informieren wir Sie über die Schiesspflicht im Allgemeinen und das Vorgehen bei Verhinderung zur Erfüllung der ausserdienstlichen Pflicht.
Obligatorisches Schiessen
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind Dienstbüchlein und Militärischer Leistungsausweis unbedingt mitzubringen. Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Klebebogen) nicht vergessen.
Schiesspflichtig sind
Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Übung.
Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welcher mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, erfüllen bis zum Ende des Jahres, in dem Sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Übung.
Subalternoffiziere können wählen zwischen dem obligatorischen Programm 300 m (Stgw) oder 25 m (Pist).
Ablauf
Im Obligatorischen Programm werden in 4 Übungen 20 Schüsse auf die Distanz von 300 m (Sub Of wahlweise 25 m) geschossen. Als Mindestleistung werden 42 Punkte (Pistole 120 Punkte) und nicht mehr als 3 Nuller verlangt.
Schiesspflichtige, welche die Mindestleistung des obligatorischen Programms nicht erfüllen, oder die Übung nicht vorschriftsgemäss geschossen haben, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag höchstens 2 Mal wiederholen. Die Wiederholungen müssen, ausgenommen bei Wohnortwechsel, im gleichen Verein geschossen werden.
Im Militärdienst geschossene Übungen gelten nicht als Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.
Wann und Wo
April bis Ende August in einem anerkannten Schiessverein oder im Nachschiesskurs gemäss öffentlichem Aufgebotsplakat (in der Regel im Monat November).
Benötigte Unterlagen
- Dienstbüchlein.
- Militärischer Leistungsausweis.
- Aufforderung Schiesspflicht.
- Ziviler Ausweis.
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind
- Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD).
- Subalternoffiziere der Militärjustiz.
- Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.
- Das militärische Personal der Militärischen Sicherheit.
- Das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10.
- Subalternoffiziere in der Funktion Arzt.
Von der Schiesspflicht dispensiert sind
- Schiesspflichtige die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
- Schiesspflichtige die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten.
- Schiesspflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden.
- Schiesspflichtige, welche von einer sanitarischen Untersuchungskommission dispensiert wurden, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.
- AdA, die im laufenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
Dispensation aus anderen Gründen
Eine Dispensation kann zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden.
- Aufgebot zum Nachschiesskurs 2021 (PDF, 1 Seite, 141 KB)
- Wegbeschrieb zur Regionalschiessanlage Buchs, Gebiet im Lostorf (PDF, 1 Seite, 216 KB)
- Merkblatt für das Schiesswesen ausser Dienst 2021 (PDF, 2 Seiten, 172 KB)
- Schützenmeister- & Jungschützenleiter Wiederholungskurse 2022 (PDF, 1 Seite, 85 KB)
- Aargauer Schiesssportverband - Schützenmeister- und Jungschützenleiter Wiederholungskurse inkl. Anmeldelink
- Merkblatt Wartung Kugelfangkästen (PDF, 3 Seiten, 191 KB)
- Hinweis SAT Einbrüche Schützenhäuser (PDF, 1 Seite, 89 KB)
- Munitionsauslieferung 2022 (PDF, 3 Seiten, 165 KB)