Bewilligungspflicht stationäre Pflegeeinrichtung
Die Eröffnung und der Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Organisation und Einrichtung, die zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehört, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Das Departement Gesundheit und Soziales prüft Gesuche um eine Betriebsbewilligung grundsätzlich nur, wenn sie mit dem entsprechenden Gesuchsformular inklusive aller relevanten Unterlagen eingereicht werden. Die vom Departement Gesundheit und Soziales erteilte Betriebsbewilligung muss vor Eröffnung und Inbetriebnahme der Einrichtung vorhanden sein.
Stationäre Pflegeeinrichtung
§ 6 des Pflegegesetzes regelt die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht: Wer eine stationäre Pflegeeinrichtung eröffnen und führen will, benötigt eine Betriebsbewilligung. Dies gilt auch bei Erweiterung und Änderung des bisherigen Angebots.
Nebst der Zulassung hat der Kanton Aargau auch die Aufgabe, die Bewilligung vorübergehend oder dauerhaft zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, Bedingungen nicht eingehalten sind oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
Die Einhaltung der Pflegeverordnung und des Anhangs 1 bilden für die Pflegeinstitutionen die Voraussetzung, eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Die revidierte Pflegeverordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Den aktuellen Anhang 1 der Pflegeverordnung finden sie hier:
Pflegeverordnung Anhang 1 per 1. Januar 2018 (PDF, 8 Seiten, 41 KB)
Leitfaden zu Anhang 1 der Pflegeverordnung (PDF, 8 Seiten, 428 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Kantonsebene
- Pflegegesetz PflG (SAR 301.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Pflegeverordnung PflV (SAR.301.215)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)