Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie – oder je nachdem die Unfallversicherung – die medizinische Behandlung sicher.
Finanziert wird die obligatorische Krankenversicherung durch Kopfprämien; jede versicherte Person bezahlt eine Prämie. Diese Prämien sind je nach Versicherer und gewähltem Versicherungsmodell unterschiedlich. Eine Grundversicherung nach KVG kann unabhängig vom Gesundheitszustand bei jedem Krankenversicherer im Kanton des Wohnortes abgeschlossen werden.
Überprüfungspflicht der Gemeinden
Gemäss § 2 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Ein Informationsschreiben an die Gemeinden des Kantons Aargau betreffend die Versicherungspflicht in der Schweiz und die Befreiungsmöglichkeit für Aufenthalter und Grenzgänger sowie eine Mustervorlage über eine Zwangszuweisung finden Sie hier:
- Informationsschreiben vom 12. Juni 2018 (PDF, 7 Seiten, 239 KB)
- Mustervorlage Zwangszuweisung (PDF, 3 Seiten, 204 KB)
Leitfaden Säumigenliste
Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist es an den Gemeinden zu entscheiden, wer von den betriebenen versicherten Personen auf die Liste der säumigen Versicherten kommt und wer nicht. Um die Gemeinden in diesem Entscheid zu unterstützen, hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales einen Leitfaden mit Gründen für eine Nichtaufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erarbeitet.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Das allgemeine Versicherungsobligatorium bezweckt nicht nur, den Versicherungsschutz für die ganze Bevölkerung sicherzustellen, sondern auch die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Eine Befreiung von diesem Versicherungsobligatorium ist daher nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn bearbeitet im Auftrag des Kantons Aargau die Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von Aufenthaltern und Grenzgängern. Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht können bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden. Formulare für diese Gesuche stehen auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Verfügung.
Mehr Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG):
Webseite BAG(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)(öffnet in einem neuen Fenster)