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Gesundheitsberufe

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

Alle Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufs gemacht haben, zu schweigen.

Die berufliche Schweigepflicht gilt auch für ihre Hilfspersonen, die ebenfalls Zugang zu Informationen über Patientinnen und Patienten haben (Art. 321 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]; § 19 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG] vom 20. Januar 2009 [SAR 301.100]).

Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses ist strafbar.

In besonderen Fällen ist die berufliche Schweigepflicht aufgehoben. Das bedeutet, die schweigepflichtige Person darf ohne Ermächtigung des Departements Gesundheit und Soziales Patientendaten herausgeben. Dies gilt für folgende Situationen:

  • Die berufliche Schweigepflicht wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person aufgehoben (§ 21 Abs. 1 GesG). Gemeint ist damit diejenige Person, die das Geheimnis betrifft. Die Zustimmung zur Weitergabe von Patienteninformationen ist an keine Formvorschrift gebunden und kann durch die Patientin oder den Patienten grundsätzlich ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden wird eine schriftliche Zustimmung oder zumindest eine klare Dokumentation der Einwilligung empfohlen. Voraussetzung für eine Einwilligung ist die Urteilsfähigkeit; fehlt es daran, obliegt die Einwilligung
    dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin.
  • Für bestimmte Sachverhalte existieren gesetzliche Meldepflichten und -rechte. In diesem Zusammenhang ist die berufliche Schweigepflicht von Gesetzes wegen aufgehoben.
    • Eine Meldepflicht besteht für die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten und aussergewöhnliche Todesfälle (§ 20 GesG). Im Rahmen entsprechender Meldungen dürfen die meldepflichtigen Berufsgeheimnisträger die in diesem Zusammenhang zentralen und erforderlichen Patientendaten an die Untersuchungsbehörden herausgeben. Für die Herausgabe umfangreicher Patienteninformationen wird eine behördliche Entbindung benötigt.
    • Im Rahmen der Melderechte ist die Weitergabe von Patienteninformationen von Gesetzes wegen erlaubt. Sie umfasst die unter den konkreten Umständen erforderlichen Daten. Ein Melderecht besteht für folgende Fälle (§ 21 Abs. 2 lit. a - g GesG):
      • Schutz des Kindeswohls,
      • Erwachsenenschutz,
      • Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung,
      • Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen,
      • Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis,
      • Wahrung der Verfahrensrechte bei von Patientinnen oder Patienten beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretung gegen die schweigepflichtige Person angestrengten Verfahren,
      • Leichenidentifikation.
  • Für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag bestehen im Zusammenhang mit Vor- und Nachbehandlungen Sonderbestimmungen (§§ 19 bis 21 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten [Patientenverordnung, PatV] vom 11. November 2009).
  • Vereinzelt bestehen weitere gesetzliche Melderechte mit Entbindung von der Schweigepflicht, z. B. ein Melderecht von Ärztinnen und Ärzten gegenüber dem Strassenverkehrsamt oder ihrer Aufsichtsbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung (Art. 15d Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz [SVG] vom 19. Dezember 1958 [SR 741.01]).

In allen anderen Fällen, namentlich wenn keine Einwilligung oder gesetzliche Meldepflichten- und/oder -rechte vorliegen, kann die berufliche Schweigepflicht auf Gesuch der schweigepflichtigen Person durch eine schriftliche Ermächtigung des Departements Gesundheit und Soziales aufgehoben werden. Die Gesuchstellung muss durch die schweigepflichtige Person persönlich gestellt werden. Voraussetzung der Ermächtigung ist ein gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse höherwertiges privates oder öffentliches Offenbarungsinteresse (§ 21 Abs. 1 GesG). Eine behördliche Entbindung ist beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich:

  • Einsichtnahme von Familienangehörigen oder Dritten in die Patientendokumentation von verstorbenen Patientinnen und Patienten,
  • Mitwirkung von schweigepflichtigen Personen im Strafverfahren (vgl. aber § 21 Abs. 2 lit. f GesG),
  • Datenherausgabe im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Todesfällen,
  • Anzeige von Übertretungstatbeständen (vgl. aber § 21 Abs. 2 lit. d GesG),
  • Und Weiteres.

Das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht kann mittels bereitgestelltem Formular mit den notwendigen Angaben und Beilagen unterzeichnet an folgende Adresse geschickt werden:

Departement Gesundheit und Soziales
DGS Generalsekretariat
Rechtsdienst
Bachstrasse 15
5000 Aarau