Hauptmenü

Gesundheitsberufe

Das neue Anordnungsmodell

Der Bundesrat entschied, dass ab Mitte 2022 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuhanden der obligatorischen Grundversicherung (OKP) Leistungen abrechnen dürfen. Das bestehende Delegationsmodell wird abgeschafft. Finden Sie nachstehend Informationen, was dies konkret nach sich zieht.

Im Sinne einer Vereinfachung zum Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen und um eine angemessene Versorgung sicherzustellen, hat der Bundesrat einen Systemwechsel vom heutigen Delegationsmodell - bei dem die Therapeuten unter ärztlicher Aufsicht arbeiten - zum Anordnungsmodell beschlossen. Die Anpassung der Verordnung tritt auf den 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungen auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes selbständig zulasten der OKP erbringen. Zur Anordnung sind nur Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung sowie Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie berechtigt. Pro ärztliche Anordnung sind maximal fünfzehn Sitzungen möglich. Nach dreissig Sitzungen muss mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, um die Therapie zu verlängern. Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen können alle Ärztinnen und Ärzte sämtlicher Fachgebiete einmalig maximal zehn Sitzungen anordnen.

Im Sinne einer Übergangsbestimmung kann noch sechs Monate nach Inkrafttreten des Anordnungsmodells, sprich bis Jahresende 2022, nach dem Delegationsmodell abgerechnet werden. In dieser Zeit bestehen beide Modelle parallel. Ab Januar 2023 wird das Delegationsmodell gänzlich abgelöst. Zwar existiert in diesem Sinne kein Verbot, weiterhin nach diesem Modell tätig zu sein; aufgrund aber der nunmehr verwehrten Abrechnungsmöglichkeiten werden praktisch alle tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit dem Anordnungsmodell tätig sein wollen.

Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifikation und eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, welche eine entsprechende Zulassung zur OKP miteinschliesst.

Die entsprechenden Formulare werden im Verlaufe des März 2022 aufgeschaltet.

Was heisst das für zukünftig tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten?

Grundsätzlich ist bei der Berufsausübungsbewilligung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung, welche Sie zur eigentlichen Tätigkeit berechtigt und der Zulassung zulasten der OKP abrechnen zu dürfen, zu unterscheiden. Sie können im Kanton Aargau mit dem gleichen Formular beantragt werden; werden aber unabhängig voneinander überprüft.

Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten Weiterbildungstitels in Psychotherapie besitzt, die Amtssprache des Kantons beherrscht sowie psychische und physische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Die OKP-Zulassung wird erteilt, wenn nebst einer Berufsausübungsbewilligung mindestens 3 Jahre klinische psychotherapeutische Erfahrung vorhanden sind und die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Zusätzlich zu den in der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder zur psychologischen Psychotherapeutin bereits enthaltenen 2 Jahren praktische Tätigkeit ist ein weiteres Jahr klinische Erfahrung notwendig. Dieses kann wie folgt absolviert werden:

  • Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.
  • Für künftig in der Kinder-und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.

Insgesamt müssen von den drei Jahren zwölf Monate (bei Teilzeit entsprechende Verlängerung) an einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung erfolgen, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bietet und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patientinnen und Patienten hat.

Für die Qualitätsanforderungen wird auf das entsprechende Gesuchsformular als Psychotherapeut/in verwiesen.

Was heisst das für bereits heute tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten?

Grundsätzlich ist bei der Berufsausübungsbewilligung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung, welche Sie zur eigentlichen Tätigkeit berechtigt und der Zulassung zugunsten der OKP abrechnen zu dürfen, zu unterscheiden.

Die eigentliche Bewilligung ist vom anstehenden Systemwechsel nicht betroffen. Erteilte Bewilligungen bleiben weiterhin bestehen. Es wird auch inskünftig eine solche erteilt, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie und einen Weiterbildungstitel verfügen, der akkreditiert ist oder im Falle eines ausländischen Titels, wenn dieser anerkannt worden ist.

Bezüglich OKP-Zulassung konnte und kann diese in Ermangelung einer Rechtsgrundlage bislang nicht erteilt werden, da Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über das wohlbekannte Delegationsmodell über einen Psychiater oder Psychiaterin abrechnen lassen mussten (oder Selbstzahler therapierten). Ein Besitzstand zulasten der OKP tätig zu sein, ist, in Ermangelung einer direkten Zulassung, nicht möglich.

Für bestehende Bewilligungen muss daher die OKP-Zulassung beantragt werden. Bitte benützen Sie daher das entsprechende Gesuchsformular. Bei bereits vorliegender Berufsausübungsbewilligung kann auf die Einreichung der Beilagen verzichtet werden.

Dabei werden für eine OKP-Zulassung drei Jahre klinische psychische Erfahrung vorausgesetzt. Da die eidgenössischen Weiterbildungstitel immer zwangsläufig eine zweijährige Tätigkeit beinhalten, wird die Anrechnung bezüglich dem erwähnten dritten Jahr zentral werden. Dieses dritte Jahr kann gemäss vorgesehener Regelung nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgen, die über Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:

  • Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.
  • Für künftig in der Kinder-und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.

In dieser Hinsicht stellt sich daher die Frage, wie sich Personen verhalten, welche bereits mehrjährige Erfahrung haben. Das Bundesamt für Gesundheit gibt dabei auf seiner Seite an, dass im Rahmen der Übergangsbestimmung qualifizierte Fachpersonen zugelassen werden, welche die Bedingungen betreffend klinische Erfahrung zwar nicht erfüllen, jedoch bereits über mindestens 3-jährige psychotherapeutische Erfahrung verfügen:

Anerkannt wird dabei eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde. Dies kann sein:

  • Psychotherapeutische Tätigkeit während der Psychotherapie-Weiterbildung, die allenfalls auch für die Weiterbildung angerechnet wurde im Rahmen einer
    a) delegierten psychotherapeutischen Tätigkeit
    b) psychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, z.B. in einer Klinik
  • Psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels
    a) delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
    b) psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung,
    c) psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, unabhängig davon, ob die Patienten Selbstzahler waren oder eine Zusatzversicherung die Kosten trug.

Unter den drei Jahren sind dabei deren drei à 100 % (sogenannte Jahresvollzeitäquivalente) zu verstehen; sprich bei Teilzeit verlängert sich diese Zeitspanne entsprechend. Der Kanton Aargau versteht nach Rücksprachen mit den einschlägigen Stellen und Verbänden weiter bei Personen, die bereits delegiert tätig waren oder in einer ambulanten oder stationären psychiatrischen Einrichtung gearbeitet haben, jede Tätigkeit als fachlich genügend und rechnet diese an.

Personen, welche in einer anderen Institution der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung (keine vom SIWF anerkannten Institutionen) tätig waren, müssen eine entsprechende Supervision belegen können. Anerkannt wird die Supervision von Supervisorinnen und Supervisoren, welche als ärztliche oder psychologische Psychotherapeutin oder -therapeut tätig waren und vor mindestens fünf Jahren den Fachabschluss absolvierten. Für bereits selbstständig tätige Berufstätige in dieser Fallgruppe wird dabei bereits ein Nachweis von 21 Stunden Supervision binnen dieser drei Jahre als genügend angeschaut.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind daher beraten, ihrem Gesuch und dem Nachweis der Qualitätsanforderungen entsprechende Arbeitszeugnisse / Tätigkeitsbescheinigungen beizulegen, welche sich zu Dauer und Arbeitspensum (wie auch zur Qualifikation des Supervisors / der Supervisorin) äussern.