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Bestattungswesen

Überführung eines Leichnams ins Ausland

Für den Transport eines Leichnams ins Ausland ist ein Leichenpass nötig. Dieser wird vom zuständigen Zivilstandsamt erteilt. Bevor ein Leichenpass erteilt werden kann, muss der Bestatter oder die Bestatterin ein Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll erstellen.

Gemäss den internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und der entsprechenden Bundesverordnung muss für den Transport einer verstorbenen Person von der Schweiz ins Ausland ein sogenannter Leichenpass ausgestellt werden. Dieser ermöglicht es, einen versiegelten Sarg ohne Grenzkontrolle durch Drittländer auf dem Luft- oder Landweg ins Bestimmungsland zu überführen. Dieser Leichenpass wird durch das Zivilstandsamt, in dessen Kreis die betroffene Person verstorben ist, ausgestellt. Für ausserkantonal verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Aargau wir der Leichenpass durch das am Wohnsitz zuständige Zivilstandsamt ausgestellt.

Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll

Der Leichenpass darf erst dann ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Leichnam korrekt eingesargt ist und der Sarg nur die sterblichen Überreste der im Pass genannten Person sowie deren persönliche Gegenstände enthält. Aus diesem Grund ist vorgängig durch Bestatterinnen oder Bestatter, welche vom Departement Gesundheit und Soziales in Pflicht genommen wurden, ein sog. Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll zu erstellen.

Berechtigung beantragen

Bestatterinnen oder Bestatter müssen ein Gesuch einreichen, um für das Erstellen des Protokolls ermächtigt zu werden. Der Fachausweis sowie aktuelle Auszüge des Straf- und Betreibungsregisters müssen beigelegt werden. Das Gesuch muss an folgende Adresse gesendet werden:

Departement Gesundheit und Soziales
Rechtsdienst
Bachstrasse 15
5001 Aarau

Für Rückfragen steht ihnen der Rechtsdienst des DGS gerne per Mail zur Verfügung.