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9. Anrechnung von eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)

9.1. Einkommen

Als anrechenbares Einkommen gelten alle geldwerten Leistungen. Bei der Anrechnung von Einkommen gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach grundsätzlich nur angerechnet werden darf, was tatsächlich auch eingenommen wird. In Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn auf Einkommen verzichtet wird, das ohne Weiteres erzielt werden könnte. Beweispflichtig für die Erhältlichkeit dieser Gelder ist die Sozialbehörde.

Als anrechenbares Einkommen gelten namentlich (vgl. § 11 SPV):

Die unterstützte Person ist explizit darauf hinzuweisen, dass sie alle Einkommensveränderungen dem Sozialdienst anzugeben hat. Verschweigt die unterstützte Person Einkommen, macht sie sich unter Umständen strafbar gemäss § 59 SPG.