8.9 Kosten private Motorfahrzeuge
Grundsätzlich gehört der Besitz eines Motorfahrzeugs nicht zum sozialen Existenzminimum. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs werden daher nicht im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Zudem werden die Betriebskosten in Abzug gebracht, wenn die unterstützte Person die Nummernschilder nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle deponiert (vgl. Kapitel 11.4 Abzug Betriebskosten Motorfahrzeug). Überschreitet der Wert eines Motorfahrzeuges zudem den Vermögensfreibetrag, so verlangt die Gemeinde die Verwertung (vgl. Kapitel 9.2 Vermögen).
Zwingend erforderliche Benutzung eines Motorfahrzeugs aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen
Ist die Benutzung eines Motorfahrzeugs aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen zwingend erforderlich, sind Besitz und Gebrauch eines privaten Motorfahrzeuges erlaubt (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). Die unterstützte Person muss das Vorliegen solcher Gründe nachweisen (mittels detailliertem Arztzeugnis, Arbeitsvertrag etc.).
Krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist ein privates Motorfahrzeug, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn eine unterstützte Person regelmässig notwendige Arzttermine oder medizinische Therapien besuchen muss, die mit dem öffentlichen Verkehr nicht auf andere zumutbare Weise erreichbar sind oder wenn sie für die soziale Teilhabe oder für grundlegende alltägliche Besorgungen (z.B. Einkäufe) aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist.
Beruflich zwingend erforderlich ist ein privates Motorfahrzeug, wenn die unterstützte Person zur Ausübung der Erwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist oder den Arbeitsort nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (SKOS-RL 6.3. Erwerb).
Zu prüfen ist immer, ob es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt (z.B. Tixi-Taxi, Rotkreuz-Fahrdienste, Schultransporte, Kostenbeteiligung über Arbeitgebende etc.).
Kostenübernahme bei zwingend erforderlicher Benutzung eines Motorfahrzeugs
Liegen gesundheitliche oder berufliche Gründe vor, sind die Kosten für den Betrieb des privaten Motorfahrzeugs zusätzlich als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn die im Grundbedarf eingerechneten Beträge für Verkehrsauslagen diese Betriebskosten nicht bereits decken. Es wird empfohlen, über den Grundbedarf hinausgehende Betriebskosten (Steuern und Abgaben sowie Haftpflicht-Versicherungsprämien) nach Vorlage der Rechnung oder Zahlungsbestätigung zu vergüten. Die durchschnittlichen Kosten für den Benzinverbrauch (Rappen/Kilometer) können im Unterstützungsbudget als Pauschalbetrag ausbezahlt werden. Bei der Berechnung der Kilometerentschädigung kann sich der Gemeindesozialdienst auf den Autobetriebskosten-Rechner der TCS stützen.
Unterhaltskosten sind soweit zu übernehmen wie notwendig, um die Fahrsicherheit gemäss der Definition des Strassenverkehrsamts zu gewährleisten. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Die unterstützte Person hat vorgängig eine Offerte einzureichen und eine entsprechende Kostengutsprache abzuwarten. Der Gemeindesozialdienst kann eine Vergleichsofferten verlangen, wenn die offerierten Kosten unverhältnismässig erscheinen.
Private Motorfahrzeuge mit Leasingverträgen
Hat die unterstützte Person für ein privates Motorfahrzeug einen Leasingvertrag abgeschlossen, klärt der Gemeindesozialdienst in einem ersten Schritt, ob die unterstützte Person beruflich oder krankheitsbedingt auf das Fahrzeug angewiesen ist. Ist die Person nicht aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen auf das Fahrzeug angewiesen, gilt Folgendes:
Leasingraten für ein privates Fahrzeug werden grundsätzlich nicht über die Sozialhilfe gedeckt. Sie stellen eine Kreditamortisation (Schuldentilgung) dar, welche von der Sozialhilfe nicht übernommen wird. Schulden werden in der Sozialhilfe nur ausnahmsweise übernommen, wenn dadurch eine drohende Notlage (z.B. Mietzinsausstände) verhindert werden kann (Erläuterung b) Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung zu SKOS-RL C.1. Zweck der materiellen Grundsicherung). Laufende Leasingraten sind somit von der unterstützten Person selbst aus ihrem Grundbedarf zu übernehmen. Die Bezahlung von Leasingraten aus dem Grundbedarf ist unrealistisch und führt in der Regel zu einer strukturellen Überschuldung. Das mit einem Leasingvertrag verbundene finanzielle Risiko liegt bei der unterstützten Person. Angesichts der allgemein bekannten erheblichen Vertragsrisiken des Autoleasings, insbesondere im Fall nachträglicher Zahlungsunfähigkeit, besteht kein Anspruch darauf, die daraus resultierenden Belastungen auf die Sozialhilfe zu überwälzen. Die unterstützte Person darf in einem solchen Fall nicht bessergestellt werden als eine Person, die das eingegangene Risiko selbst zu tragen hat.
Die unterstützte Person ist daher, nötigenfalls mittels Auflagen und Weisungen, aufzufordern, mit einer geeigneten Fachstelle (z.B. Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn) Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem Leasingvertrag zu besprechen und den Leasingvertrag auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.
Falls die unterstützte Person beruflich oder krankheitsbedingt auf das geleaste Fahrzeug angewiesen ist, sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit sowie des Grundsatzes, dass die Sozialhilfe keine Ratenzahlungen übernimmt, günstigere Varianten zu prüfen. Falls es sich um einen bald auslaufenden Leasingvertrag handelt, klärt der Gemeindesozialdienst ab, ob allenfalls eine kurzfristige Anrechnung der Leasingraten durch die Sozialhilfe zweckmässig beziehungsweise kostengünstiger als die Anschaffung eines anderweitigen Fahrzeugs ist.