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8. Situationsbedingte Leistungen

8.1 Begriff und Anspruch

Im Rahmen der materiellen Hilfe können situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Situationsbedingte Leistungen gründen auf der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist dabei, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung im Hinblick auf die wirtschaftliche oder persönliche Selbstständigkeit (vgl. § 1 SPG) entscheidend verbessert werden kann. Bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen kommt der Sozialhilfebehörde ein Ermessensspielraum zu. Dabei sind sowohl der Individualisierungsgrundsatz wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. In jedem Fall ist das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu begründen. Der Aufwand muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Es gilt zu vermeiden, dass situationsbedingte Leistungen in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint. Situationsbedingte Leistungen können langfristig wirken (zum Beispiel bei erwerbsbedingten Kosten) oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung beitragen (zum Bespiel bei familiären Krisensituationen). In welchem Umfang die Kosten für situationsbedingte Leistungen angerechnet werden, ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Es wird zwischen grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, fördernden situationsbedingten Leistungen sowie einmaligen Leistungen unterschieden (SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.1. Grundsätze).