Webseite zur Sozialzahnmedizin /Formular Sozialzahnmedizin Kanton Aargau
WBE.2021.67 Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichts vom 15.07.2021 (PDF, 12 Seiten, 65 KB)
Die medizinische Grundversorgung umfasst auch zahnärztliche Behandlungen. Zahnbehandlungskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe nur soweit übernommen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen sowie zweckmässigen Behandlung und Ausführung oder einer ebensolchen Sanierung entsprechen und der längerfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dienen. Dazu gehören:
Ausser in Notfällen müssen bei allen Behandlungen eingereicht werden: ein nach UV/MV/IV-Tarif detaillierter Kostenvoranschlag (inklusive allfälliger Laborkosten), allfällige Röntgenbilder und das Formular Sozialzahnmedizin Kanton Aargau. Die Sozialbehörde unterbreitet in der Regel den Kostenvoranschlag einem beratenden Zahnarzt zur Begutachtung . Der beratende Zahnarzt erstellt zuhanden der Sozialbehörde einen Bericht, auf dessen Basis die Sozialbehörde die Zahnbehandlung beurteilt und den Richtlinien entsprechend genehmigt. Die Kosten für die von einer Sozialbehörde in Auftrag gegebene Begutachtung durch einen beratenden Zahnarzt gelten als Verwaltungsaufwand, welcher nicht durch die Sozialhilfe zu übernehmen ist. Eine Ausnahme stellt die Situation dar, in welcher sich eine Privatperson in der gleichen Lage eine Zweitmeinung einholen würde, um den Kostenvoranschlag überprüfen zu lassen. Gerade bei teuren Zahnbehandlungen dürfte das regelmässig der Fall sein. Unter diesen Voraussetzungen können die Kosten der Begutachtung durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Die Sozialbehörden bezahlen grundsätzlich keine Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland.
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WBE.2021.67 Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichts vom 15.07.2021 (PDF, 12 Seiten, 65 KB)