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7.3 Medizinische Grundversorgung

7.3.2 Krankenkassenausstände

Seit dem 1. Januar 2012 können die Krankenversicherer keine Leistungssperre mehr verfügen. Personen, welche nach der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, haben Anspruch auf die Bezahlung sämtlicher KVG-pflichtigen Leistungen durch den Versicherer. Leistungssperren, welche sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 2012 beziehen, bleiben jedoch weiterhin bestehen (Art. 64a Abs. 2 aKVG (PDF, 672 KB)) und können grundsätzlich nur aufgehoben werden, wenn sämtliche Ausstände bezahlt werden.

Gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG (PDF, 672 KB) können säumige Versicherte, welche ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer nicht wechseln.

Nach Art. 64a Abs. 7 KVG (PDF, 672 KB) können die Kantone versicherte Personen, welche ihrer Krankenkassenpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die Liste der säumigen Versicherten wurde per 1. Juli 2014 im Kanton Aargau eingeführt. Die SVA Aargau ist die gesetzlich definierte Durchführungsstelle für die Liste der säumigen Versicherten und die Abrechnung von Verlustscheinen aus KVG-Forderungen.

Die Versicherer schieben auf Meldung des Kantons für diese Versicherten die Kostenübernahme für Leistungen auf; ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Beziehende von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen werden nicht auf der Liste der säumigen Versicherten erfasst.

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist es an den Gemeinden, zu entscheiden, welche betriebenen versicherten Personen auf die Liste der säumigen Versicherten gesetzt werden und welche nicht. Um die Gemeinden in diesem Entscheid zu unterstützen, hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau einen Leitfaden mit Gründen für eine Nichtaufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erarbeitet.