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7.2 Wohnungskosten

7.2.7 Wohnungskosten junger Erwachsener

Junge Erwachsene sollen durch die materielle Unterstützung nicht bessergestellt werden als nicht unterstützte junge Erwachsene mit niedrigem Einkommen. Es ist daher in den meisten Fällen jungen Erwachsenen zuzumuten, dass sie ihre Wohnkosten sehr geringhalten, beispielsweise dadurch, dass sie bei den Eltern, in einem Zimmer oder in einer Wohngemeinschaft wohnen.

Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen. Ist dies aufgrund von Umständen, welche die Integration und die berufliche Entwicklung behindern, nicht zielführend oder ist ein Zusammenleben aus anderen Gründen nicht zumutbar, muss die Gemeinde eine kostengünstige Wohngelegenheit finanzieren. Die Beurteilung der Umstände, und ob diese die Integration und berufliche Entwicklung behindern sowie die Einschätzung der Umstände, ob ein Zusammenleben mit den Eltern nicht zumutbar ist, liegt im Ermessen der zuständigen Gemeinde.

Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweckwohngemeinschaft zu suchen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten). Das Führen eines eigenen Haushalts ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jungen Erwachsenen wird eine eigene Wohnung ausnahmsweise bewilligt, wenn hierfür besondere Gründe (wie zum Beispiel Haushalt mit Kindern, medizinische Gründe, fehlende Angebote günstigere Möglichkeiten usw.) bestehen oder wenn sie vor dem Sozialhilfebezug bereits mehrere Jahre wirtschaftlich unabhängig waren und sie voraussichtlich nur für eine beschränkte Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die betroffene Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann die Gemeinde sie auffordern, ein Zimmer in einer Zweckwohngemeinschaft zu suchen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten). Dies zumindest dann, wenn die Wohnkosten im eigenen Haushalt höher sind, als diejenigen in einer Zweckwohngemeinschaft. Wirkt die unterstützte Person nicht freiwillig mit, verfügt die Gemeinde nötigenfalls eine entsprechende Auflage zur Veränderung der Wohnsituation (vgl. Kapitel 11.1 Auflagen und Weisungen).

Wohnkosten junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in Wohn- und Lebensgemeinschaften

Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet. Die Gemeinde kann ausnahmsweise die anteilmässigen Wohnungskosten berücksichtigen, wenn das die unterstützte Person bereits vor Bedürftigkeit bei den Eltern gewohnt hat und sich nachweislich auch an den Wohnungs- (und Haushalts-)kosten beteiligt hat oder wenn die Eltern beispielsweise Ergänzungsleistungen beziehen oder zur Finanzierung der Wohnung zwingend auf den Anteil des Kindes angewiesen sind (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten).

Wohnkosten junge Erwachsene in Zweckwohngemeinschaften

Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die auf sie anteilsmässig anfallenden Wohnungskosten (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten). Für junge Erwachsene in Zweckwohngemeinschaften gelten die Mietzinsrichtlinien für einen Ein-Personen-Haushalt, sofern die Gemeinde in den Mietzinsrichtlinien nichts Spezifisches zu Zweckwohngemeinschaften regelt (vgl. Kapitel 7.2.2 Mietzinsrichtlinien).

Wohnkosten junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die unterstützte Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen, kann die Gemeinde sie dazu auffordern, ein Zimmer in einer Zweckwohngemeinschaft zu suchen (vgl. Kapitel 11.1 Auflagen und Weisungen). Lebt die unterstützte Person zu Recht in einer eigenen Wohnung, gelten in Bezug auf die Höhe der Wohnkosten die Mietzinsrichtlinien für einen Ein-Personen-Haushalt (vgl. Kapitel 7.2.2 Mietzinsrichtlinien).