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7.2 Wohnungskosten

7.2.4 Mietzinskaution

Beim Bezug einer preiswerten Wohnung sollte die Hinterlegung einer Mietzinskaution durch die Sozialbehörden vermieden werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.4.). Da die Vermieterschaft Anspruch auf die vertraglich festgelegte Sicherheitsleistung hat, muss mit dieser geklärt werden, ob sie die Leistung einer Sicherheit in Form einer Garantieerklärung in der Höhe der geschuldeten Depotleistung akzeptiert. Grundlage für eine solche Garantieerklärung ist Art. 111 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil Obligationenrecht) (OR).

Ist eine Einigung mit der Vermieterschaft auf eine Garantieerklärung nicht möglich, so ist die Mietzinskaution als Unterstützungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten zu übernehmen. Sie wird in der Regel auf den Namen der Mieterin beziehungsweise des Mieters ausgestellt. Bei Eröffnung des Kautionskontos ist sicherzustellen, dass die (Rest-)Kaution bei Auflösung des Mietverhältnisses beziehungsweise nach Vorliegen der Schlussabrechnung der Sozialbehörde rückerstattet wird.

Ist dies nicht möglich, zählt die Mietzinskaution als Unterstützungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten. Sie wird in der Regel auf den Namen des Mieters ausgestellt. Bei Eröffnung des Kautionskontos ist sicherzustellen, dass die (Rest-)Kaution bei Auflösung des Mietverhältnisses beziehungsweise nach Vorliegen der Schlussabrechnung den Sozialbehörden rückerstattet wird.

Für die Behandlung des Gesuchs um Übernahme einer Mietzinskaution ist jene Gemeinde zuständig, in welcher die unterstützte Person zur Zeit der Fälligkeit wohnt. Da Mietkautionen in der Regel vor dem Wohnungsbezug einbezahlt sein müssen, begleicht meistens die bisherige Gemeinde bei einem Wohnortswechsel die Rechnung. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde hat die bisherige Sozialbehörde abzuklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Kaution zu übernehmen.

Als Alternative zur klassischen Mietzinskaution bei einer Bank ist auch die Prämienzahlung an eine Garantiegesellschaft zu prüfen.

Für Informationen im Zusammenhang mit der Wohnsitznahme von Flüchtlingen wird empfohlen, die Immobilienfachstelle des Fachbereichs Integration des Kantonalen Sozialdienstes zu kontaktieren.