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7.2 Wohnungskosten

7.2.3 Überhöhte Wohnungskosten

Mietzinsen werden gemäss Mietvertrag durch die materielle Hilfe übernommen, soweit sie angemessen sind und dem ortsüblichen günstigen Mietzins entsprechen. Alle Wohnkosten, welche die festgelegten Mietzinsrichtlinien übersteigen, sind überhöht.

Entsprechen die Wohnkosten einer Person oder Familie nicht den Mietzinsrichtlinien, muss die Sozialbehörde eine allfällige Übernahme der höheren Wohnkosten überprüfen. Dabei prüft sie medizinische oder soziale Gründe der Sozialhilfebeziehenden Person, welche die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Solche Ausnahmegründe liegen beispielsweise im Alter und der Gesundheit, der Grösse und Zusammensetzung der Familie, der allfälligen Verwurzelung an einem bestimmten Ort sowie dem Grad der sozialen Integration.

Bei überhöhten und nicht gerechtfertigten Wohnkosten muss die unterstützte Person eine günstigere Unterkunft im Rahmen der Mietzinsrichtlinien suchen. Die Sozialbehörde hat sie mittels Auflagen- und Weisungsverfahren (2-stufiges Verfahren, vgl. Kapitel 12 Nicht-Übernahme erhöhter gebundener Kosten; Kapitel 11 Auflagen und Weisungen) dazu aufzufordern. Die sozialhilfebeziehende Person sollte aufgrund des Grundgedankens der Eigenverantwortung auch in den Nachbargemeinden nach einer kostengünstigen Wohnung suchen. Von diesem Grundgedanken kann abgewichen werden, wenn die sozialhilfebeziehende Person in der Wohnsitzgemeinde stark verwurzelt oder sozial integriert ist. Dasselbe gilt, wenn zwingende Alltagsstrukturen in der Wohnsitzgemeinde vorhanden sind. Der unterstützten Person ist für den Wohnungswechsel eine genügend grosse Zeitspanne (Kündigungsfristen, -termine etc.) einzuräumen. Bevor ein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht, darf keine Kündigung der Wohnung verlangt werden. Der Nachweis der Wohnungsbemühungen ist zu quantifizieren.

Weigert sich eine unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, so werden die Wohnkosten in Anwendung von § 13a Abs. 2 SPG nur noch gemäss angemessenem Bedarf im Umfang der Mietzinsrichtlinien übernommen (vgl. Kapitel 12 Nicht-Übernahme gebundener Kosten).

In welcher Höhe die Wohnkosten effektiv übernommen werden, ist in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit, obwohl sie sich nachgewiesenermassen darum bemüht hat, so ist eine Anpassung der Wohnkosten nicht zulässig. In diesem Fall ist eine neue Frist anzusetzen.

Bei erstmaligem Sozialhilfebezug oder einem Neuzuzug in eine Gemeinde ohne vorangehenden Bezug von materieller Hilfe ist eine vorhandene Mietzinssituation grundsätzlich zu akzeptieren. Die Wohnkosten sind vorerst vollständig zu Lasten der materiellen Hilfe zu übernehmen, bis ein entsprechendes Auflagen- und Weisungsverfahren mit Anpassung der Wohnkosten hat umgesetzt werden können.

Bei laufenden Unterstützungsfällen ist bei einem Umzug in eine Wohnung, welche die Vorgaben der Mietzinsrichtlinien überschreitet, auch ausserhalb der Gemeinde lediglich der Mietzins gemäss den Mietzinsrichtlinien zu übernehmen. Dies gilt auch für Personen, welche wissen oder wissen müssten, dass sie umgehend materielle Hilfe beanspruchen werden und dennoch eine zu teure Wohnung mieten. Der Mietzins ist zu übernehmen, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt ist und wenn der unterstützten Person kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Der volle Mietzins ist zu übernehmen, wenn die Anmietung einer zu teuren Wohnung aufgrund einer Notlage erfolgt und die Sozialbehörde der unterstützten Person keine kostengünstigere und zumutbare Alternative hat aufzeigen können.

Kommt es nach einer vorübergehenden Ablösung der Sozialhilfe zu einer erneuten Unterstützung, kann nicht ohne weiteres an eine alte Auflage angeknüpft werden. Die Anpassung der Wohnkosten ist daher nicht sofort möglich, sondern muss erneut mit einem entsprechenden Auflagen- und Weisungsverfahren erfolgen.

Die Anpassung der Wohnkosten gemäss § 13a SPG erfolgt unabhängig von einer Leistungskürzung gemäss § 13b SPG infolge Verstosses gegen Auflagen und Weisungen (vgl. Kapitel 11.2.1 Kürzung von Sozialhilfe bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen). Sie ist auch von der Reduktion des Sozialhilfeanspruchs mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität zu trennen (vgl. Kapitel 11.3 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität). Diese Leistungskürzungen können zusätzlich und unabhängig von der Nicht-Übernahme überhöhter Wohnkosten erfolgen. Die absolute Existenzsicherung ist bei der Anpassung der Wohnkosten nicht zu beachten. Die absolute Existenzsicherung umfasst lediglich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von 70 % gemäss SKOS-Richtlinien (vgl. § 15 Abs. 2 SPV) sowie die Kosten gemäss angepasstem Bedarf für benötigtes Obdach und Prämien der Krankenpflegeversicherung (vgl. Kapitel 4.1 Ordentliche Sozialhilfe).

Während des laufenden Auflagen- und Weisungsverfahrens sind die überhöhten Miet- und Nebenkosten durch die materielle Hilfe weiterhin zu übernehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Nebenkostenabrechnungen, welche zu einer Überschreitung der Mietzinsrichtlinien (welche inklusive Nebenkosten sind) führen (vgl. Kapitel 7.2.2. Mietzinsrichtlinien).