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Ein Konkubinat ist eine dauerhafte Lebensgemeinschaft unter demselben Dach zwischen zwei unverheirateten Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts. Eine solche Gemeinschaft weist im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Verbundenheit auf. Im Gegensatz zur Ehe bewirkt das Konkubinat keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern oder Partnerinnen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es in der Sozialhilfe zulässig und gar geboten, den Umstand eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Den Kantonen ist daher erlaubt, bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners oder einer Konkubinatspartnerin angemessen zu berücksichtigen (vgl. SKOS-RL D.4.4 Konkubinatsbeitrag(öffnet in einem neuen Fenster)). Dies ist auch im Kanton Aargau vorgesehen, sofern es sich um ein stabiles Konkubinat handelt.

Ein stabiles Konkubinat liegt gemäss § 12 Abs. 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) vor,

  • wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und/oder

  • ein gemeinsames Kind respektive gemeinsame Kinder da sind und/oder

  • aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

§ 12 Abs. 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) statuiert eine gesetzliche Vermutung, welche von der betroffenen Person widerlegt werden kann. Das heisst, dass die unterstützte Person, welche der Ansicht ist, dass kein stabiles Konkubinat vorliegt, dies darlegen muss. Massgebend ist gemäss SKOS das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit», das heisst das Sozialhilfeorgan muss von den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist demnach nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand, zu beseitigen (vgl. Erläuterung b) Stabiles Konkubinat zur SKOS-RL D.4.4. Konkubinatsbeitrag(öffnet in einem neuen Fenster)).

Liegt zwar ein Konkubinat vor, handelt es sich dabei aber um kein stabiles Konkubinat im Sinne von § 12 Abs. 2 SPV(öffnet in einem neuen Fenster), so gelangen die Regelungen zur familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zur Anwendung (vgl. Kapitel 6.6. Wohn- und Lebensgemeinschaft).

Konkubinatspaare, welche gemeinsam einen Haushalt führen, stellen rechtlich betrachtet keine Unterstützungseinheit dar. Das Konkubinat wirkt sich jedoch auf die Bemessung der Sozialhilfe aus. Müssen beide Partner/innen des Konkubinats unterstützt werden, ist pro Person je ein eigenes Sozialhilfedossier zu führen. Konkubinatspaare bilden auch dann keine Unterstützungseinheit, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Ist nur ein Elternteil bedürftig, so ist der Lebensunterhalt des gemeinsamen Kindes vorderhand durch den finanziell selbstständigen Elternteil zu finanzieren. Nur wenn dieser nicht für sich und den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen kann, wird das Kind in den Sozialhilfefall des unterstützten Elternteils aufgenommen. Der unterstützte Elternteil bildet sodann mit dem Kind eine Unterstützungseinheit.

Konkubinatspaare sollen materiell nicht bessergestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie die Mietkosten werden nach der Grösse des gesamten Haushaltes festgelegt (vgl. Kapitel 7.1 3 Grundbedarf in Wohn- und Lebensgemeinschaften). Die anteilsmässigen Kosten für die Konkubinatspartner/innen werden in der Regel errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft pro Kopf aufgeteilt wird.

Werden nicht beide Konkubinatspartner/innen mit Sozialhilfe unterstützt und haben die Partner/innen bis dahin mittels eines Vertrags eine andere Kostenteilung vereinbart und diese auch tatsächlich gelebt, so ist diese Kostenteilung bei der Einberechnung des Konkubinatsbeitrags zu berücksichtigen.

Braucht nur eine/r der Konkubinatspartner/innen Unterstützung, prüft der Gemeindesozialdienst bei einem stabilen Konkubinat die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 10.9 Konkubinatsbeitrag) und bei einem einfachen (instabilen) Konkubinat die Anrechnung eines Haushaltsentschädigungsbeitrags (vgl. Kapitel 10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung).